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Wann müssen Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer in die Einkommensteuererklärung?

Mit dem Jahr 2009 wurde die so genannte Abgeltungsteuer in das deutsche Einkommensteuerrecht eingeführt. Die wesentliche Änderung bei der Besteuerung von Kapitalerträgen besteht seit dem darin, dass für bestimmte Einkommensbestandteile ein eigener Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Abgeltungsteuer hat also primär nicht damit zu tun, dass Banken Steuern beispielsweise von Dividenden oder Zinsen einbehalten. Das Besondere ist vielmehr, dass diese Erträge nicht mehr mit den anderen Einkünften (Vermietung, nichtselbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb) zu einem Gesamteinkommen aufaddiert werden, um in der Steuertabelle die Steuerbelastung abzulesen. Die Kapitaleinkünfte werden aus dieser Summe herausgehalten und separat besteuert, wobei der Steuersatz 25 % beträgt.

Während also bei allen anderen Einkünften der hierauf lastende Steuersatz erst dann bestimmt werden kann, wenn das gesamte Jahreseinkommen ermittelt wurde, steht dieser bei Kapitalerträgen von vornherein fest.

Da Banken wie bisher auch die Kapitalertragsteuer bereits an der Quelle einbehalten, könnte man nun meinen, dass Kapitalerträge kein Thema mehr für die jährlich einzureichende Einkommensteuererklärung mehr darstellen, schließlich ist die Steuerlast ja durch die ebenfalls 25 % betragende Quellensteuer (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) abgegolten. Doch weit gefehlt – in vielen Fällen interessiert sich der Fiskus dennoch für die Erträge des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen. In diesen Fällen müssen die Steuerzahler die Kapitaleinkünfte sehr wohl in der Einkommensteuererklärung angeben. Das die Abgeltungsteuer alles andere als einfach in der praktischen Handhabung ist zeigt bereits der Umstand, dass die Finanzverwaltung Zweifelsfragen zur Erhebung der Abgeltungsteuer in einem 105-seitigen (! Erlass behandelt.

Informationen über den vollständigen Umfang der Einkünfte sind im deutschen Steuerrecht notwendig, um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von bestimmten Steuervergünstigungen prüfen zu können. Hier die Fälle im Einzelnen:

Außergewöhnliche Belastungen

 

Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich auswirken können, muss erst ein bestimmter Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte, die zumutbare Eigenbelastung der Steuerzahler, überschritten werden. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe des Einkommens, von der Anzahl der Kinder sowie vom Familienstand. Bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte müssen nun aber die Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, einbezogen werden. Somit steigt der Betrag, der erreicht werden muss, um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen logischerweise an.

Kinderfreibetrag  bzw. Anspruch auf Kindergeld

Kinder über 18 Jahre sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre eigenen Einkünfte Bezüge maximal 8.004 Euro im Jahr betragen. Für behinderte Kinder bestehen hier allerdings Ausnahmen. Zur Ermittlung dieser Grenze müsse nun aber Kapitalerträge einbezogen werden, auch wenn insoweit bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

 

Obergrenze beim Spendenabzug

Ähnlich verhält es sich beim Spendenabzug. Die Obergrenze, bis zu der Spenden steuermindernd berücksichtigt werden, beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Je mehr der Steuerpflichtige verdient, desto höher ist der Betrag an Spenden steuermindernd abgezogen werden kann. Bei der Berücksichtigung von besonders hohen Spendenbeträgen kann also die Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte vorteilhaft sein.

Ist der Kontenabruf seit Einführung der Abgeltungsteuer eingeschränkt?

Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde häufig darauf verwiesen, dass Kapitalerträge nun anonym bleiben könnten, da die Besteuerung direkt an der Quelle erfolgt, also von den Banken eingezogen und an das Finanzamt abgeführt würde. Die staatliche Kontrolle über das sogenannte Kontenabrufverfahren sollte für diese Einkünfte obsolet werden,  soweit die Abgeltungsteuer greift. Aufgrund der beschriebenen Ausnahmen, bei denen die Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer wieder in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, wird die Anonymität der Kapitalerträge eine Illusion bleiben. Sobald die Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen, Spenden, kinderbezogene Freibeträge oder Abzugsbeträge für Kinder über 18 Jahre in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, behält sich das Finanzamt das Recht vor, mittels Kontenabrufverfahren die Angaben zu überprüfen.

Bekanntlich kann der persönliche Einkommensteuersatz auch unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25 % liegen. Der Steuerpflichtige kann dann von einem Veranlagungswahlrecht Gebrauch machen. Die Kapitalerträge fließen dann wie bisher in die Summe der Einkünfte ein und werden unter Umständen günstiger besteuert, als wenn der Abgeltungsteuersatz greifen würde. Auch in diesen Fällen kann das Finanzamt einen Kontenabruf durchführen. Dass mit Einführung der Abgeltungsteuer also die Einschränkung bei Kontenabrufen einhergegangen ist, ist also nicht zutreffend.

Einkünfte ohne Quellenbesteuerung

In verschiedenen Konstellationen kann es vorkommen, dass für Kapitalerträge, die mit dem speziellen Steuersatz von 25 % zu belegen sind, noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Dies kommt vor bei

Ausländischen Kapitalerträgen

Nur inländische Kredit- und Dienstleistungsinstitute sind verpflichtet, den Steuereinbehalt vorzunehmen. Erzielt man bei ausländischen Instituten Kapitalerträge, müssen diese wie bisher gesondert in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Veräußerungsgewinne

Bei Veräußerungen von Lebensversicherungen kann es in bestimmten Fällen zum Unterbleiben des Kapitalertragsteuerabzuges kommen. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH, an denen der Steuerpflichtige nicht wesentlich beteiligt ist (d.h. unter ein Prozent), veräußert werden. Logischerweise ist in diesen Fällen nicht notwendigerweise ein Kreditinstitut involviert, welches für die Abführung der Kapitalertragsteuer sorgen könnte.

Darlehen zwischen Privatpersonen

Ebenso ohne Einschaltung von Banken werden Kredite zwischen Privatpersonen abgewickelt. Die Zinsen hieraus sind aber steuertechnisch genauso als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren die Erträge aus Kapitalanlagen bei institutionalisierten Geldanlagevarianten. Da weder Finanzamt noch Bankensystem vor diesem Zinsen Kenntnis erlangt haben, besteht eine Angabepflicht in der Einkommensteuererklärung.

Erstattungszinsen

Wer für einen weit zurückliegenden Veranlagungszeitraum eine Steuererstattung vom Finanzamt erhält, kommt in den Genuss der so genannten Steuerzinsen von 6 % jährlich. Auch hier kommt es nicht zu einem Kapitalertragsteuerabzug. Der Betroffene Steuerpflichtige muss die Erstattungszinsen in der Einkommensteuererklärung deklarieren.

Merke: in all diesen Fällen (Ausland, Veräußerung, Privatpersonen, Erstattungszinsen) greift der spezifische Steuersatz von 25 %. Dies wird vielfach missverstanden! Steuersatz und Art der Steuererhebung (Quelle oder Steuererklärung) sind für das Verständnis der ganzen Angelegenheit „Abgeltungsteuer“ strikt auseinanderzuhalten.

Ausnahme: bestimmte Kapitalerträge werden nicht nur in der Einkommensteuererklärung angegeben, sondern auch mit dem „normalen“ Steuersatz besteuert!

Es gibt aber nach wie vor Kapitalerträge, die zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind und im Veranlagungsverfahren nicht mit dem Abgeltungsteuersatz sondern mit dem individuellen Steuersatz belegt werden. Der Gesetzgeber hat dabei die folgende  Konstellation im Auge:

A  gibt B ein Darlehen. B  verwendet die Darlehensmittel in einem steuerrelevanten Einkünftezusammenhang und setzt die Zinsen steuerlich ab (beispielsweise bei seinen Vermietungseinkünfte). B  erhält eine Steuerersparnis in Höhe seines persönlichen Steuersatzes auf die Zinsen. Angenommen, der Steuersatz betrüge 43 %, würde dem Fiskus ein Schaden von 18 Prozentpunkten entstehen, da  A lediglich 25 % Abgeltungsteuer zu tragen hätte. Dieses Ergebnis, will das Finanzamt dann nicht gelten lassen, wenn die beteiligten Parteien einander nahestehende Personen sind.

Ebenso wenig darf die Abgeltungsteuer, wenn Kapitalerträge im Rahmen von anderen Einkunftsarten anfallen, beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung oder im Gewerbebetrieb.

Die genaue Ausnahmevorschrift findet sich in § 32d Absatz 2 des EStG (Nachlesen auf eigene Gefahr!):

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.

für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,

a)

wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,

b)

wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder

c)

soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird

aa)

an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder

bb)

an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder

cc)

an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,

sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.

2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;

2.

für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;

3.

auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

a)

zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

b)

zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;

4.

für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Halbsatz, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person Nummer 9 Satz 1 zweiter keine Anwendung findet.

 

 

Einkommensteuererklärung trotz Abgeltungsteuer auf freiwilliger Basis

Beim Abzug der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer  durch die Bank kann es passieren, dass zu viel Steuer einbehalten wird. . Oftmals haben Steuerpflichtige ihre Geldanlagen auf verschiedene Institute verteilt. Sehr oft ist dann der Freistellungsauftrag nicht richtig aufgeteilt. Auf diese Weise kann in der einen Anlage bereits ein Steuerabzug erfolgen, während bei der anderen Anlage unter Umständen noch Spielraum bis zum Abzug von Kapitalertragsteuer vorhanden wäre. In einem solchen Fall soll die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden, damit sichergestellt wird, dass der Sparerpauschbetrag auch korrekt ausgeschöpft wird.

Befinden sich Aktiendepots bei verschiedenen Kreditinstituten, kann die Verlustverrechnung zwischen alten Verlusten aus Aktiengeschäften mit neuen Veräußerungsgewinnen nur über eine Einkommensteuererklärung erfolgen.

Die Angabe von Kapitalanlagen in der Steuererklärung bedeutet auch nicht, dass die entsprechenden Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Grundsätzlich kommt der spezielle Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Freilich ist es möglich, dass ein Steuerzahler einen persönlichen Grenzsteuersatz hat, der unter dem Abgeltungsteuersatz liegt. In diesen Fällen empfiehlt es sich ebenfalls, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da dann der niedrigere persönliche Steuersatz verwendet wird und zu viel einbehaltene Steuern vom Finanzamt zurückgezahlt werden müssen. Der Grenzsteuersatz von 25 Prozent wird jedoch bei Ledigen bereits bei einem zu versteuernden  Einkommen von 15.400 Euro (Steuertarif 2009) und bei zusammenveranlagten Verheirateten bei 30.800 Euro  (Steuertarif 2009) erreicht.

Wer einen hohen Steuersatz hat und konservativ in Zinspapieren investiert ist, hat mit der Abgeltungsteuer das große Los gezogen! Die mit der Einführung der Abgeltungsteuer einhergehende Einbeziehung sämtlicher Umschichtungsgewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage stört diesen Anlegertypus naturgemäß nicht, da er es nicht primär auf Spekulationsgewinne abgesehen hat. Andererseits werden seine Zinsen nunmehr mit einem Satz besteuert, der bis zu 20 Prozentpunkte unter seinem normalen Steuersatz liegen kann.

Das Problem mit der Kirchensteuer

Ein besonderes Schmankerl in der neuen Welt der Abgeltungsteuer stellt die Kirchensteuern dar. Wie soll diese veranlagt werden, wenn das Finanzamt gar nichts mehr von bestimmten Kapitalerträgen erfährt?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: zum einen können die Steuerpflichtigen ihren Banken mittels eines speziellen Formulars die Konfessionszugehörigkeit freiwillig mitteilen. Dieses Verfahren ist empfehlenswert. Es muss nicht befürchtet werden, dass der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer verloren geht. Diesem wird dadurch Rechnung getragen, dass von vornherein ein geringerer Steuerabzug vorgenommen wird. Macht man von dieser Variante Gebrauch, müssen bei mehreren Bankverbindungen sämtliche Institute über die Konfessionszugehörigkeit informiert  werden. Bei konfessionsverschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, beim Kreditinstitut die Aufteilung der Einkünfte zu verlangen.

Wer sein Kreditinstitut nicht über die Konfessionszugehörigkeit informieren möchte, muss seine Kapitalerträge folglich in der Einkommensteuererklärung angegeben. Wird dies versäumt, liegt ein Fall von (Kirchen) Steuerhinterziehung vor.

 


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