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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben: Steuerhinterziehung lohnt sich nicht! Wer dem Finanzamt jahrelang seine Einkünfte verschweigt und hofft, nicht erwischt zu werden, erlebt in der Regel früher oder später sein blaues Wunder. Lügen haben bekanntlich kurze Beine und der Schwindel kann auf vielfache Weise auffliegen. Hierzu muss es nicht notwendig die Daten-CD aus der Schweiz sein, auch eine beleidigte EX-Frau, der neidische Nachbar oder irgendein Mitwisser, zu dem inzwischen die (Geschäfts-)Beziehung gestört ist, können potenzielle Sollbruchstellen für das Lügengebäude darstellen. Der kluge Mensch weiß aber, dass nichts so wertvoll ist, wie der ruhige Schlaf, und verzichtet demnach auf illegale Steuermanöver!

Unser Blog befasst sich ja primär mit der Altersvorsorge. Viele Steuerpflichtige legen aus Angst, es könnte später nicht reichen, dennoch Gelder im Windschatten des deutschen Steuervollzuges an. Dies mag verständlich sein, es interessiert den Fiskus aber nicht die Bohne, wie die Hinterziehung motiviert war. Wird eine Steuerstraftat aufgedeckt, fallen nicht nur geballte Steuerzahlungen plus Hinterziehungszinsen an, es ergeben sich auch noch unangenehme strafrechtliche Folgen. Wer zumindest diesen entgehen will, sollte dringend überlegen, ob er nicht durch eine strafbefreiende Selbstanzeige reinen Tisch machen will. Verstecktes Geld wird so wieder viel mobiler und kann möglicherweise zukünftig sogar besser angelegt werden.

Wie geht man aber nun vor, wenn man sich selbst beim Finanzamt anzeigen will? Auf keinen Fall sollte man schnurstracks zur Steuerbehörde latschen! Der erste Weg sollte auf jeden Fall zu einem Steueranwalt oder Steuerberater führen, denn die gelungene Selbstanzeige setzt eine generalstabsmäßige Planung voraus!

Damit eine Selbstanzeige den gewünschten Effekt der Strafbefreiung hat, müssen 3  Voraussetzungen zwingend eingehalten werden:

  • die steuerlichen Fehler muss dem Finanzamt gegenüber korrigiert werden,
  • dies muss rechtzeitig passieren und
  • die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht auf Heller und Pfennig nachbezahlt werden.

Berichtigung oder Ergänzung der Angaben in den Steuererklärungen

Hierzu müssen gegenüber der örtlich und sachlich zuständigen Dienststelle des Finanzamts die begangenen Unrichtigkeiten (idR fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung) korrigiert werden;  eine  Selbstanzeige  braucht aber kein explizites “Schuldbekenntnis” zu enthalten.  Einer  bestimmten  Form  bedarf es für die Selbstanzeige nicht .  Das Schreiben an die Finanzbehörde braucht  auch nicht den Begriff “Selbstanzeige” zu enthalten. Inhaltlich gilt das Gebot der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige, d.h. für eine Steuerart  müssen  alle unrichtigen Angaben aus strafrechtlich unverjährter Zeit berichtigt werden. Achtung: sogenannte “Teilselbstanzeigen” sind nicht wirksam. Wird dies nicht beachtet, ist die Selbstanzeige bzgl. der betreffenden Steuerart gänzlich unwirksam. Durch die Berichtigungserklärung muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, die Steuer nun  ohne weitere Nachforschungen und Ermittlungen zutreffend festzusetzen. Es reicht nicht, das Finanzamt zwecks Feststellung steuerlicher Unrichtigkeiten zur Durchführung einer Betriebsprüfung zu veranlassen.

Ganz Wichtig: die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen. Vier Ereignisse entfalten “Sperrwirkungen”, nach deren Eintritt eine Selbstanzeige nicht mehr erstattet werden kann. Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

  • vor Eingang der Selbstanzeigeerklärung bei der zuständigen Finanzbehörde dem Täter der seinem Vertreter eine steuerliche Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird oder
  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, oder
  • dem  Täter  oder  seinem  Vertreter  die  Einleitung  des  Straf-  oder  Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder
  • die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Gerade die Beachtung dieser entscheidenden Kriterien macht eine fachkundige Beratung im Vorfeld der Selbstanzeige so bedeutsam.

Pünktliche Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge

Der Eintritt der Straffreiheit ist davon abhängig, dass bei bereits eingetretener Steuerverkürzung oder erlangten Steuervorteilen die hinterzogenen Steuern innerhalb der von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Fristen nachentrichtet werden. In Fällen, in denen der Hinterziehungsbetrag pro Tat 50.000 Euro übersteigt, ist neben der hinterzogenen Steuer noch ein zusätzlicher Geldbetrag in Höhe von 5 % der Steuer zu entrichten.

Lassen Sie sich in jedem Fall fachkundig beraten!


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