Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen
Es ist uns schon lange klar: unser Gesundheitssystem ist ein Moloch der einfach unersättlich ist!
Dabei bleibt es ein totales Rätsel, wie es sein kann, dass die erwerbstätige Bevölkerung zwar Monat für Monat massiv in das System einzahlt, das eingesammelte Geld jedoch nicht ausreicht, um die vergleichsweise wenigen Kranken angemessen zu versorgen. Dies will einfach nicht in meinen Kopf hinein. Wie viel Kranke entfallen denn rein rechnerisch auf eine gesunde erwerbstätige (einzahlende) Person? Liebe Leute, es kann einfach nicht sein dass ein solches Heer von Beitragszahlern nicht in der Lage ist, die Versorgung von ein paar Leuten sicherzustellen, die medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um ein Allokationsproblem handelt. Hier werden Mittel ganz offensichtlich fehlgeleitet und im administrativen Sumpf vergeudet. So beschäftigt beispielsweise eine “Gesundheitskasse” gut bezahlte Mitarbeiter, deren einzige Aufgabe es ist, Bestandskunden abzuklappern, mit diesem Kaffee zu trinken und dafür zu sorgen, dass diese Leutchen krankenkassentechnisch nicht fremdgehen. Irre!
Statt jedoch endlich mal diesen Apparat gründlich durchzulüften, fordern unsere Politiker uns auf, doch noch etwas mehr in dieses System einzuzahlen.
Seit 2009 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nämlich Zusatzbeiträge kassieren. Erst jetzt machen die ersten Krankenkassen hiervon Gebrauch. Im Folgenden werden daher die wichtigsten Fakten zum Thema Zusatzbeiträge erläutert.
1. Zusatzbeiträge und Beitragsprämien
Mit der Einrichtung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 hat sich die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundlegend verändert. Die Versichertenbeiträge werden von den Krankenkassen zunächst an den Gesundheitsfonds transferiert. Dieser leitet die Finanzmittel nach einem bestimmten Schlüssel an die Krankenkassen weiter. Im ersten Jahr des Gesundheitsfonds sollten durch die Fondsmittel die Gesamtausgaben der Krankenkassen abgedeckt werden. Später sollen mit den Fondsmitteln mindestens 95 % der Ausgaben finanziert werden.
Es kann somit aber passieren, dass die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds bei einzelnen Krankenkassen nicht ausreichen, um deren Ausgaben zu finanzieren. In einem solchen Fall dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Im Falle übersteigender Fondszuweisungen können Krankenkassen aber auch Beitragsprämien an ihre Mitglieder auszahlen.
2. Zahlungspflichtige Versichertengruppen
Der Zusatzbeitrag muss grundsätzlich von allen Mitgliedern entrichtet werden. Damit sind auch Rentner, Studenten und Arbeitslose zur Zahlung des Zusatzbeitrags verpflichtet. Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige, Sozialhilfeempfänger und Bezieher der Grundsicherung im Alter sind dagegen von der Zahlung befreit.
Dies gilt auch für die Beitragsprämie, die ebenfalls nur an die (zahlungspflichtigen) Mitglieder ausgeschüttet wird. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen ist dabei aber zu beachten, dass eine Beitragsprämie als anrechenbares Einkommen gilt und den Grundsicherungsanspruch mindert. Ferner ist eine Auszahlung der Prämie ausgeschlossen, wenn das Mitglied mit seinem Beiträgen in Rückstand geraten ist.
3. Höhe des Zusatzbeitrags
Der Zusatzbeitrag kann von den Krankenkassen sowohl einkommensabhängig, d. h. als ein bestimmter Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen, oder auch einkommensunabhängig als ein pauschaler Beitrag erhoben werden. Der Zusatzbeitrag ist allerdings auf ein Prozent 2 des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Damit darf er im Jahr 2010 den Betrag von 37,50 Euro/Monat (= 1 % der Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigen (vgl. § 242 Abs. 1 SGB V).
Bei Zusatzbeiträgen bis zu acht Euro/Monat wird allerdings keine Einkommensprüfung durchgeführt. Das heißt, dass Zusatzbeiträge bis zu acht Euro/Monat auch fällig sind, wenn sie ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigen.
4. Sonderkündigungsrecht
Will eine Krankenkasse 1. einen Zusatzbeitrag einführen, 2. einen bereits geltenden Zusatzbeitrag erhöhen oder 3. eine bestehende Beitragsprämie reduzieren, muss sie ihre Mitglieder darüber spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des neuen oder erhöhten Zusatzbeitrags bzw. der reduzierten Beitragsprämie informieren. Der Fälligkeitstermin ist etwas anderes als der „Erhebungszeitraum“. Bei manchen Kassen ist der Fälligkeitstermin beispielsweise der 15. des Folgemonats, für den der Zusatzbeitrag erhoben wird. Andere Krankenkassen erheben den Beitrag auch vierteljährlich, so dass der Fälligkeitstermin der letzte Tag eines Quartals ist.
Die betroffenen Versicherten erhalten in den drei oben genannten Fällen ein Sonderkündigungsrecht (vgl. § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V). Nach der Bekanntgabe einer Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder einer Reduzierung der Beitragsprämie können Versicherte das Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrags oder der neuen Beitragsprämie ausüben und ihrer Krankenkasse kündigen. Gekündigt werden muss mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Der neue oder höhere Zusatzbeitrag muss dann nicht mehr gezahlt werden!
Beispiel 3: Die Krankenkasse teilt am 15. März 2010 mit, dass sie ab April 2010 monatlich einen Zusatzbeitrag erheben will. Der Zusatzbeitrag wird jeweils am 15. des Folgemonats und damit erstmalig am 15. Mai 2010 fällig. Der Versicherte kann nun bis zum 15. Mai 2010 sein Sonderkündigungsrecht ausüben und die Krankenkasse kündigen. Wird die Kündigung noch im März 2010 eingereicht, wird sie zum 31. Mai 2010 wirksam.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht oder verspätet nach, verschiebt sich die Frist zur Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts bis zur nächsten Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrags oder der neuen Beitragsprämie.
Beispiel 4: Die Krankenkasse teilt erst am 20. April 2010 mit, dass sie ab April 2010 monatlich einen Zusatzbeitrag erheben will. Der Zusatzbeitrag wird jeweils am 15. des Folgemonats und damit erstmalig am 15. Mai 2010 fällig. Da die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht zu spät nachgekommen ist, kann der Versicherte das Sonderkündigungsrecht bis zum zweiten Fälligkeitstermin am 15. Juni 2010 nutzen. 3
Für Versicherte, die bestimmte Wahltarife bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben, gilt dieses Sonderkündigungsrecht jedoch nicht. In diesem Fall kann der Krankenkasse grundsätzlich erst nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekündigt werden.
Nachdem der Versicherte seiner Krankenkasse gekündigt hat, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine entsprechende Bestätigung erhalten. Diese Kündigungsbestätigung muss er dann bei der neuen Krankenkasse vorlegen. Von der neuen Krankenkasse erhält der Versicherte eine Mitgliedsbescheinigung, die er wiederum seiner alten Krankenkasse vorlegen muss, damit die Kündigung wirksam wird. An die neue Krankenkasse ist der Versicherte grundsätzlich 18 Monate lang gebunden; es sei denn, die neue Krankenkasse erhebt oder erhöht einen Zusatzbeitrag oder reduziert eine bestehende Beitragsprämie. In diesen Fällen kann wiederum das Kündigungsrecht ausgeübt werden.
Nach derzeitigem Stand erheben nur wenige der insgesamt 169 (!) Krankenkassen Zusatzbeiträge. So verlangen bisher die DAK, BKK Gesundheit, Deutsche BKK und BKK Phoenix einen Beitrag von acht Euro/Monat. Die Gemeinsame BKK Köln sowie die BKK für Heilberufe erheben einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Die BKK Westfalen-Lippe erhebt einen Zusatzbeitrag von zwölf Euro/Monat.
Es gibt aber auch Krankenkassen, die Beitragsprämien ausschütten. Dies sind zurzeit die BKK ALP plus, G+V BKK, hkk und IKK Südwest.
Auf den Internetseiten der einzelnen Krankenkassen lässt sich leicht feststellen, ob Zusatzbeiträge erhoben werden oder Beitragsprämien gezahlt werden.
Das Baby ist da – wie soll es krankenversichert werden?
Mit der Geburt eines Kindes sind ohnehin für junge Eltern eine Vielzahl von neuen Fragestellungen verbunden. Neben praktischen Dingen wie der Ausstattung des Kinderzimmers und dem Erwerb von neuen “Equipment” sind jedoch auch versicherungstechnische Dinge zu bedenken. Ganz besonders “tricky” ist die Frage nach der richtigen Krankenversicherung für den neuen Erdenbürger. Unproblematisch ist der Fall, dass beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. In diesem Fall wird das Kind günstig in die Familienversicherung einbezogen, weitere Überlegungen kann man sich sparen. Ist jedoch mindestens ein Partner privat versichert, geht die Grübelei los. Ist von den Eltern ein Teil gesetzlich, der andere privat krankenversichert, besteht grundsätzlich ein Wahlrecht. Das Kind kann entweder gesetzlich oder privat versichert werden. Die private Versicherung löst allerdings monatliche Kosten zwischen 110 und 180 € aus. Was ist aber, wenn man diese Kosten scheut und sein Baby lieber gesetzlich versichern möchte? Bei unverheirateten Eltern kann der gesetzlich versicherte Elternteil das Kind problemlos in seine Versicherung mit einbeziehen. Sind die Eltern jedoch verheiratet, gelten Einschränkungen. Das Einkommen des privat versicherten Partners muss unter der Pflichtversicherungs Grenze von derzeit 49.950 € jährlich liegen oder alternativ das Einkommen des Partners unterschreiten. Welche Fälle können das sein? Unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze und dennoch privat versichert? Gemeint sind hier beispielsweise Selbstständige, deren Gewinn die Pflichtversicherungsgrenze nicht erreicht, die aber als nicht sozialversicherungspflichtige Personen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestiegen sind. Gleiches gilt bei Beamten. Diese Personengruppe kann ihre Kinder kostenlos über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner mitversichern, vorausgesetzt, der Beamte verdient unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze.
Wenn allerdings der privat versicherte Partner aufgrund seines Einkommens privat versichert ist (nicht aufgrund seines Selbstständigenstatus’), also beispielsweise ein gut verdienender Manager, dann muss das Kind privat versichert werden. Optional kann jedoch auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erfolgen, allerdings sind die Beiträge mit rund 140 € ähnlich wie die in der privaten Krankenversicherung. Grundsätzlich gilt also: der Wechsel in die private Versicherung will gut überlegt sein, wenn mit Nachwuchs eingeplant werden solle. Haben die Eltern bereits mehrere Kinder und entschließen sich später zur Heirat, kann dies unter Umständen ein teurer Spaß werden. Bisher preiswert gesetzlich versicherte Kinder finden sich plötzlich auf den Beitragsrechnungen privater Krankenversicherer wieder. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen ein besserverdienender Partner freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleibt und somit die Ansprüche der Kinder auf die kostenfreie Familienversicherung gewährleistet. Allzu fleißig sollte der privat versicherte Ehe Partner jedoch nicht an seiner Karriere basteln – überholt er nämlich gehaltsmäßig sein Gegenüber, geht dieses Recht verloren. Die gesetzlichen Krankenversicherungen verlangen deshalb regelmäßige Nachweise darüber, dass die Einkommensverhältnisse weiterhin unverändert sind. Einkommensteuerbescheide müssen regelmäßig vorgelegt werden. Beiträge können auch rückwirkend erhoben werden, es macht also keinen Sinn diesen Auskunftspflichten nicht nachzukommen
Die 10 wichtigsten Geldtipps für junge Leute!
- Vereinbare ein Girokonto OHNE Überziehungskredit!
- Nutze ausschließlich eine Prepaid-Kreditkarte (wenn schon eine Karte unbedingt sein muss!)!
- Vermeide jede Kreditaufnahme zu Konsumzwecken (keine “Easy Kredite”!)
- Gib sofort nach Erhalt der Lohnsteuerkarte eine Einkommensteuererklärung ab!
- Schließe heute eine private Haftpflichtversicherung ab!
- Vergleiche einmal jährlich Strom- und Gastarife und wechsele ggf. den Anbieter!
- Suche Dir die preiswerteste private Krankenversicherung aus!
- Schliesse eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab!
- Kaufe Dir das preiswerteste Handy, was es gibt!
- Überweise per Dauerauftrag einen festen Betrag auf ein Sparkonto!
Betriebliche Altersvorsorge Pensionskasse
Nachdem wir nun die Direktversicherung besprochen haben, schauen wir uns nun einen weiteren populären Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge an: die Pensionskasse. Pensionskassen sind Direktversicherungen nicht unähnlich. Auch dieses Modell ist für den Arbeitgeber sehr einfach zu handhaben. Bei Pensionskassen handelt es sich um rechtlich selbstständige Einrichtungen. Diese werden von Unternehmen mit der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge beauftragt. Der abzusichernde Arbeitnehmer wird Mitglied der Pensionskasse und erhält den Anspruch auf die Versorgungsleistungen. Beitragszahlung und Versteuerung entsprechen der Vorgehensweise bei der Direktversicherung. Ganz praktisch: ein Vertrag kann nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb privat weitergeführt werden. Ebenfalls kann die Mitgliedsschaft in ein anderes Arbeitsverhältnis mitgenommen werden (Portabilität).
Betriebliche Altersvorsorge – Direktversicherung
Jeder hat schon einmal davon gehört, doch was verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff “Betriebliche Altersvorsorge” bzw “betriebliche Altersversorgung” genau? Da dieser Themenkomplex ja stark mit deutschem Steuer- und Sozialversicherungsrecht zusammenhängt ist eins völlig klar: einfach ist was anderes! Der Gesetzgeber hat auch hier wieder ganze Arbeit geleistet, so dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in dieser Frage ohne qualifizierte und spezialisierte Berater auskommen können.
Es ist so: die Misere der Basisversorgung in Form der gesetzlichen Rentenversicherung hat natürlich auch der Gesetzgeber wahrgenommen und spielt den Ball an die Unternehmen und deren Mitarbeiter zurück: “Bitte lasst Euch selber etwas einfallen, damit Ihr später nicht am Hungertuch nagen müsst!”, ruft er Ihnen zu. Statt die unerträgliche Abgabenlast der Wirtschaft zu senken und so das für Altersvorsorge verfügbare Einkommen der Menschen zu erhöhen, werden komplizierte Konstrukte erdacht, die folgendes gewährleisten müssen:
- Reichlich Umsatzpotenzial für die Versicherungswirtschaft,
- schön kompliziert, damit Steuerberater, Finanzbeamte, Fachautoren und Justiziare ordentlich beschäftigt sind, und
- Profilierungspotenzial für die beteiligten Politiker.
Naja, lassen wir das…
In Deutschland hat jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, im Wege der Entgeltumwandlung Altersvorsorge zu betreiben. Dies bedeutet: der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer anbieten, etwas vom Gehalt einzubehalten und in einen der sogenannten “Durchführungswege” zugunsten des Mitarbeiters einzuzahlen. Wie das genau zu geschehen hat, das ist Sache des Chefs. Er wählt den genauen Durchführungsweg.
Der Vorteil liegt nun hierin: normalerweise müssen Lohnbestandteile versteuert und “versozialversicherungsbeitragt” werden (kennt jeder, der Gehaltsabrechnungen bekommt). Ohne Sonderregelungen würde die eigene Altersvorsorge also aus dem kümmerlichen Rest (dem sog. “Nettolohn”) finanziert werden müssen, der nach allen Abzügen verbleibt. Zahlt der Arbeitgeber nun aber einen Gehaltsteil in einen geförderten Spartopf, ist dieser Teil steuer- und sozialversicherungsfrei. Somit kann ein höherer Betrag in der Geldanlage wirken und Erträge ansammeln, die nachher die Altersvorsorge bilden sollen.
Natürlich gibt es für die genaue Durchführung ungefähr 5000 Regelungen, die man kennen muss, wenn man hier einsteigen will.
Nehmen wir uns aber den ersten Durchführungsweg einmal vor
Die Direktversicherung
Hierbei schließt der Chef für seinen treuen Mitarbeiter eine Lebens- oder Rentenversicherung ab und zahlt künftig die Beiträge dort ein. Der Höchstbetrag, bis zu dem abgabenfrei eingezahlt werden kann, beläuft sich auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge können variabel sein, also bei Bedarf auch reduziert oder vorübergehend ausgesetzt werden. Beim Eintritt in die Rentenphase ist dann eine Rentenzahlung (monatliche Beträge) oder auch eine Kapitalzahlung in einer Summer denkbar. Nun müssen diese Vorteile aber auch versteuert werden.
Natürlich bleibt man nicht seine ganze Berufskarriere über bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel? Nun, dies ist kein Problem. Der neue Chef kann den Versicherungsvertrag ohen Probleme übernehmen.
Eine Direktversicherung ist eine sinnvolle Möglichkeit, effiziente Altersvorsorge zu betreiben.
Erste Schritte zur richtigen Altersvorsorge
Die Planung einer adäquaten Altersvorsorge ist ein Prozess, der zu 90 % aus systematischen Vorüberlegungen besteht. Das Einsteigen in konkretes Zahlen – oder Paragraphenwirrwarr ist zunächst nicht erforderlich. Leider ist es nur allzu oft so, dass beim Stichwort Altersvorsorge im Nu irgendwelche Verträge auf dem Tisch liegen. Ich brauche einem Berater gegenüber das Wort “Altersvorsorge” nur auszusprechen, und schwupps liegt schon der Riester- oder Bausparvertrag unterschriftsreif vor mir!
Eine sinnvolle Alterssicherungsplanung findet aber bereits statt, bevor überhaupt über konkrete Geldanlageprodukte diskutiert werden muss. Und das geht so:
- Aufstellung der privaten Vermögensbilanz
- Aufstellung des privaten Finanzplanes
- Analyse der Ist-Situation
- Vorname von Anpassungen im Ausgabeverhalten
- Test der Anpassungen im Alltag
- Ermittlung des Rentenbedarfs im Alter
- Ermittlung der Vorsorgelücke
- wie kann welcher Betrag in welche Anlageprodukte eingezahlt werden?
Bevor man sich also konkret mit Geldanlagen befasst, sollte man das richtige “Mindset” haben.
Es wird also zunächst die private Vermögensbilanz aufgestellt. Diese beinhaltet eine radikale und vollständige Inventur der Vermögensgegenstände und Schulden des Privathaushalts. In die Bilanz kommen zu einem relativ einfach zu ermittelnde Sachverhalte wie Bestände an Girokonten, Festgeldern und Sparguthaben. Bei Wertpapierbeständen wird es schon etwas schwieriger. Hier müssen Depotauszüge der Bankinstitute herausgesucht oder angefordert werden. Zu kapitalbildenden Lebensversicherungen müssen die aktuellen Rückkaufswerte abgefragt werden. Oft übersehen wird der wichtigste Vermögensgegenstand: die eigene Arbeitskraft. Nur wenn der Zahlungsstrom, der durch eigene Arbeit in den nächsten Jahren erzielt werden kann, abgezinst als Vermögenswert in die Bilanz eingestellt wird, wird deutlich, dass dieser auch durch entsprechende Finanzverträge abgesichert werden muss. Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier das Stichwort. Diese Inventur der Finanzverträge fördert nicht selten längst vergessene Policen zu Tage, die dringend auf dem Prüfstand gehören.
Steht einmal die Vermögensbilanz, kann mit der Zusammenstellung der Ein- und Auszahlungen des Haushalts begonnen werden. Wie man dies mithilfe einer einfachen Tabellenkalkulation bewerkstelligen kann, haben wir bereits hier dargestellt. Ein vollständiger Finanzplan steckt voller hochinteressanter Erkenntnisse. In der Regel wird der Haushalt (gerade der jüngerer Leute) feststellen: was wir einnehmen geben wir auch aus! Freies Einkommen für zusätzliche Altersvorsorge? Fehlanzeige!
Bereits jetzt hat sich die Arbeit gelohnt. Noch bevor über bestimmte Finanzprodukte diskutiert werden konnte, waren wichtige Erkenntnisse das Resultat:
Wir wissen jetzt über unseren aktuellen Vermögensstatus Bescheid. Wir haben sämtliche Verträge an die Oberfläche geholt. Über unsere Einnahmen und Ausgaben sind wir bestens informiert und und können nun mit der Planung der nächsten Schritte fortfahren.
Das Girokonto ist überzogen? Es laufen teure Kredite für Auto oder andere Konsumausgaben (Urlaub!) der Vergangenheit? Stopp! In einem solchen Fall – und dieser Fall ist gar nicht so selten – müssen diese zunächst gestoppt werden. Geldanlageverträge abzuschließen und dafür sein Konto mit 13 % Soll-Zinsen zu belasten ist nichts anderes als eine Geldvernichtungsmaschine. Diese 13 % mit einer seriösen Geldanlage aufzuholen ist schlichtweg unmöglich! (junge Leute: diesen Abschnitt 2 Mal lesen bitte!)
Es geht also weiter mit folgenden Fragen: brauche ich dieses teure Auto überhaupt? Wie schaffe ich mir schnellstens diese Kredite vom Hals? Wie komme ich mit meinem Girokonto wieder ins plus. Der Schlüssel zu dieser Frage liegt im privaten Finanzplan. Sämtliche Ausgabepositionen sind zu prüfen. Hier ein paar Vorschläge:
Wechsel des Energieversorgers
Kündigung von Abos
Kündigung des Handyvertrages und Umstieg auf preiswerte Prepaid Lösungen
Verkauf von fremdfinanziertem Vermögen (Auto)
Überprüfung teurer Gewohnheiten
Eine gute Idee ist auch, den Haushalt komplett zu entrümpeln und totes Vermögen wieder zu Geld zu machen (eBay!)
Nach diesen Anpassungen sollten deren Folgen mittels eines Haushaltsbuches über ein paar Monate hinweg überwacht werden. Resultiert hieraus noch immer keine spürbare Erhöhung des verfügbaren Einkommens, muss weiter an der Ausgabenstruktur gefeilt werden. Es macht keinen Sinn, in so einer Situation über den Abschluss von Finanzverträgen auch nur nachzudenken.
So, tief durchatmen. Hat man diese Erkenntnisse verdaut, geht es an die Ermittlung der Versorgungslücke. Hierzu muss zunächst der private Rentenbedarf für die Zukunft geplant werden. Hierzu ermittelt man den Monatsbedarf zunächst aufgrund der heutigen Preisverhältnisse. Man muss kein Prophet sein, um zu erkennen, dass für bestimmte Ausgaben ein massiver späterer Mehrbedarf geplant werden muss. Beispiel: was hat eine private Krankenversicherung vor 20 Jahren gekostet? Was kostet sie heute? Was wird sie in 20 Jahren kosten? Die Lösung könnte bspw sein: 250 – 500 – 1000 €! Dies ist nur ein Beispiel dafür, wie sprunghaft der Lebensbedarf ansteigen kann. In der Regel ist man gut beraten, den Rentenbedarf mit einem Inflationsrechner hochzurechnen. Auch hierfür kann ein einfaches Excel-Tool verwendet werden. Plant man beispielsweise im Alter von 40 Jahren den Renteneintritt mit 65 Lebensjahren und benötigt heute ein monatliches Nettoeinkommen von 5000 €, so beläuft sich der Rentenbedarf bereits bei einer Inflationsrate von 2 % auf sage und schreibe 8203 €! Bei der heutigen Lebenserwartung ist hierfür zu Beginn der Rentenphase ein stattliches Vermögen notwendig, soviel ist “sischer”!
O.k., der Rentenbedarf ist klar. Nun ermittelt man welche Ansprüche man bereits erworben hat. Dies ergibt sich aus Auskünften der Versicherungsanstalt (alternativ: der berufständischen Versorgungswerken) oder aus den Finanzplänen bereits getätigter Kapitalanlagen. Die Differenz des oben berechneten Betrages zum Anspruch ist die berühmte Versorgungslücke. Diese gilt es nun systematisch unter Abwägung sämtlicher persönlicher Umstände zu schließen. Wie das funktioniert, werden in den nächsten Beiträgen zeigt

