Aufgabe und Veräußerung des Unternehmens aus steuerlicher Sicht
Wie hatten es ja bereits in einem früheren Beitrag erwähnt: eine sinnvolle und evt. sogar überlegene Geldanlage zur Altersvorsorge können auch Investitionen in das eigene Unternehmen sein! Es ist verrückt, aber dieser Zusammenhang wird immer wieder übersehen. Für den Unternehmer stellt das eigene Unternehmen die Perle seines Vermögens dar. Am Ende der aktiven Zeit soll das Unternehmen dann zu Geld gemacht werden, um die Alterssicherung zu gewährleisten. Was bedeutet dies aber steuerlich?
Ein Beispiel: die Buchwerte des Unternehmens betragen 1 Mio € (leicht abzulesen als Eigenkapital in der letzten Bilanz). Der angedachte Verkaufserlöse des gesamten Betriebs beträgt 3,5 Mio €. Der steuerliche Gewinn beträgt bei einem Unternehmensverkauf somit 2,5 Mio €. Das vom Wert des mühevoll geschaffenen Lebenswerkes nun ca. 1 Mio € ans Finanzamt fließen sollen, ist sicherlich für den Unternehmer alles andere als spaßig! Das Gesetz trägt dieser zusammengeballten Besteuerung dieser “stillen Reserven” durch Sonderregelungen Rechnung, und zwar
- durch einen Freibetrag (also eine Summe die nicht zu besteuern ist)
- durch eine besonderen, ermäßigten Steuersatz,
- durch Befreiung der Gewinne bei der Gewerbesteuer (nicht bei aber bei Kapitalgesellschaften wie bspw.GmbH).
Wann greifen diese Begünstigungen?
Voraussetzung ist zunächst die Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs. Der Käufer muss allerdings ein fremder Dritter sein.
Der Verkauf an eine Personengesellschaft, an der der Betriebsinhaber selbst beteiligt ist, wird zu dem Anteil wie der Betriebsinhaber an der Personengesellschaft selbst beteiligt ist, als normaler Geschäftsvorfall besteuert, alos ohne Freibetrag und ohne Steuerermäßigung.
Dem Verkauf des ganzen Unternehmens stehen gleich:
- die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft (OHG, KG oder GbR).
- die Veräußerung des gesamten Geschäftsanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
- die Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs, also die Privatisierung des Unternehmens
- die Aufgabe eines Teilbetriebs und des gesamten Geschäftsanteils an einer Personengesellschaft.
Achtung: eine Betriebsaufgabe in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum hinweg scheibchenweise abgewickelt wird. Vielmehr müssen die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?
Bei der Betriebsveräußerung ist der Veräußerungspreis, gekürzt um die Veräußerungskosten, dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung gegenüberzustellen (siehe Beispiel oben). Dabei ist der Veräußerungspreis der gemeine Wert der Kaufpreisforderung. Bei zinsloser Kaufpreisstundung ist der Buchwert der Kaufpreisforderung durch Abzinsung zu errechnen. Zum Veräuße- rungspreis gehört auch die Befreiung des Veräußerers von betrieblichen Schulden. Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsvorgang stehen, z. B. Notariatskosten, Maklerprovision, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer usw.
Der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten abzüglich des Buchwertes des Betriebsvermögens ergibt also den Veräußerungsgewinn. Sollte das Betriebsvermögen einen negativen Betrag aufwesien, also das Eigenkapitalkonto des Veräußerers negativ sein (also Schulden sind größer als das Vermögen), so ist dieser Betrag zum Veräußerungspreis zu addieren.
Bei der Betriebsaufgabe gilt als Veräußerungspreis die Summe der Preise für einzeln veräußerte Wirtschaftsgüter, falls der Betrieb durch Einzelveräußerung aufgelöst wird. Falls Wirtschaftsgüter in das Pri vatvermögen überführt werden, ist dafür der gemeine Wert anzusetzen, d.h. der Verkehrswert. Auch hiervon sind anschließend die Buchwerte abzuziehen. Das Ergebnis ist der Veräußerungsgewinn bzw. der fiktive Entnahmegewinn.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Nach § 16 Abs. 4 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Einkommensteuer, als er den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist in der Höhe gestaffelt und wird mit steigendem Veräußerungs abgeschmolzen. Er wird allerdings nur gewährt, wenn der Steuerzahler, der seinen Betrieb veräußert oder aufgibt,
- das 55. Lebensjahr vollendet hat
- oder dauernd berufsunfähig ist und
- der Freibetrag bisher noch nicht in Anspruch genommen wurde!
Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro. Ist der Veräußerungsgewinn höher als 136.000 Euro, vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, der 136.000 Euro übersteigt.
Beispiel: Der Veräußerungsgewinn eines 62-jährigen Steuerzahlers beträgt 180.000 Euro. Er liegt somit um 44.000 Euro über 136.000 Euro. Von dem Grundfreibetrag in Höhe von 45.000 Euro sind also zunächst 44.000 Euro abzuziehen. Die verbleibenden 1.000 Euro bleiben steuerfrei. Zu versteuern sind letztlich 180.000 Euro minus 1.000 Euro = 179.000 Euro. Somit entfällt also der Freibetrag somit bei Veräußerungsgewinnen ab 181.000 Euro vollständig. In diesen Fällen ist dann also der komplette Veräußerungsgewinn zu versteuern. Tolle Begünstigung!
Der Freibetrag wird dem Steuerzahler nur einmal und dann auch nur auf Antrag gewährt. Veräußerungen vor 1996 zählen dabei nicht mit. Der Freibetrag ist auch nicht mit Verlusten aus anderer gewerblicher Tätigkeit oder aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung, auszugleichen. Auch mögliche Verlustrückträge oder Verlustvorträge nach § 10 d EStG bleiben von dem Freibetrag unberührt.
Wie ist der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern?
Für den Veräußerungsgewinn, der den Freibetrag übersteigt, erfolgt die Besteuerung nach der Wahl des
Steuerzahlers entweder
- nach der so genannten Fünftel-Regelung oder
- mit einem ermäßigten Steuersatz.
Bei der Fünftel-Regelung wird die Differenz zwischen der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Veräußerungsgewinn und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen einschließlich 1/5 des Veräußerungsgewinns ermittelt. Das Fünffache dieses Differenzbetrages ergibt die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.
Bei der ermäßigten Besteuerung gilt folgendes:
Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bemessen wäre. Allerdings wurde ein Mindeststeuersatz eingeführt. Liegt der ermäßigte durchschnittliche Steuersatz unter dem geltenden Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent, ist der Eingangssteuersatz anstelle des ermäßigten durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen. Um die Steuerermäßigung von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, müssen allerdings ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So wird dieser nur
gewährt:
- auf besonderen Antrag des Steuerzahlers hin,
- nur einmal im Leben des Steuerzahlers, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001,
- wenn der Steuerzahler das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig ist und - für Gewinne bis maximal 5 Millionen Euro.
Eine komplizierte Angelegenheit also. Wer veräußert, sollte unbedingt einen Steuerberater aufsuchen und sich beraten lassen.
Eine der wichtigsten Geldanlagen!
“Sein Geld arbeiten lassen” – das klingt gut oder? Das Problem ist, Geld kann für sich alleine betrachtet nicht arbeiten. Es muss in reale Wirtschaftsprozesse investiert werden, nur in diesen kann etwas geschaffen werden, was vorher nicht da war. In der Praxis wird also grundsätzlich gespartes Geld (=Konsumverzicht) jemandem zur Verfügung gestellt, der damit Mehrwerte schafft. Also: jemand baut ein Fabrik. Er hat während des Baus keine Einnahmen. Wovon soll er leben? Er nimmt mein Gespartes, um in dieser Phase sein Leben zu finanzieren. Ist die Fabrik fertig, hat er Umsätze und kann sich nun selbst ernähren. Für meine Geldhingabe erhalte ich hoffentlich neben der Rückzahlung auch noch eine Belohnung (Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile). So funktioniert im Grunde jede Geldanlage, wobei allerdings im realen Leben hier in der Regel Bankinstitute zwischengeschaltet sind. Statt “Fabrik” könnte man nun auch “Immobilie”, “Schiff” oder “Erfindung” sagen! Preisfrage: wie finde ich nun denjenigen, der tatsächlich Mehrwerte schafft und mir mein Geld komplett zurückzahlt plus idealerweise eine Belohnung??? Tja, man nimmt diesen Zusammenhang wegen des komplizierten Finanz- und Börsenwesens oftmals gar nicht wahr! Geld anzulegen bedeutet zu unterstellen, dass ein anderes Subjekt, mehr mit dem Geld anfangen kann, als ich selbst. Doch trifft dies tatsächlich zu, oder erliegen wir nur dem schönen Schein, mit dem uns die Bank- und Versicherungswirtschaft mit gigantischen Marketingmaßnahmen die Sinne vernebelt? Dass diese Strategie erfolgreich ist, sieht man immer wieder daran, dass bspw. Unternehmer Geld nicht in IHR Unternehmen investieren, sondern es der Finanzbranche anvertrauen. Man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen: man ist überzeugt davon, dass anonym irgendwo angelegtes Geld mehr Nutzen stiftet, als es dies im EIGENEN UNTERNEHMEN tun könnte, und dass noch unter Berücksichtigung der horrenden Verwaltungsausgaben und Provisionen, die in der Finanzwirtschaft natürlich noch mitbezahlt weren müssen! Also, Geldanlagen, die mit denen
- ein völlig Fremder,
- an einem mir unbekannten Ort irgendwo in der Welt,
- Dinge tut, von denen ich NICHTS verstehe,
sind sinnvolle Investitionen? Es ist absurd, aber leider die Realität. Man denke nur an den Unternehmer, der für Kontokorrentkredite 13 % Zinsen zahlt, gleichzeitig aber Privatentnahmen in irgendwelche Lebensversicherungen einzahlt (Rendite 2 %). Wie gut ist doch das Marketing der Versicherungen und Banken! Bei der Investition in das eigene Unternehmen verwaltet das Geld
- der Unternehmer selbst,
- in seiner unmittelbaren Umgebung (mit entsprechenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten),
- in Zusammenhängen mit seinen ureigensten Qualifikationen.
Spricht nicht viel dafür, Investitionen in das eigene Unternehmen besonderes Augenmerk zu schenken?
Gut, sagen Sie, aber was ist, wenn ich kein Unternehmer bin, sondern Angestellter? Dann gilt das doch nicht, oder? Falsch! Jeder ist letzten Endes irgendwie auch “Unternehmer”. Er vermarktet sein eigenes Produkt, sein Know-How, seine Arbeitskraft! Wie kann nun der Nichtselbstständige in seine Unternehmen investieren? Ganz einfach: durch Verbesserung seiner Qualifikationen! Investieren Sie in Fortbildung! Lernen Sie Sprachen, besuchen Sie Fortbildungen, machen Sie ein Selbst- oder Fernstudium. Natürlich kostet dies Geld, aber dies stärkt unmittelbar Ihr “Unternehmen”, und zwar ohne dass Ihnen die gefrässige Finanzbranche Provisionen und Gebühren absaugen kann! Es lohnt sich, hierüber einmal nachzudenken! Ihr Wissen und Ihre Qualifikationen, kann Ihnen auch der schlechteste Fondsmanager nicht kaputtmachen!
Erbschaft- und Schenkungsteuer – eine kurze Einführung (I)
Die Strukturierung des Vermögens darf nicht ohne Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Aspekte erfolgen. Wir wollen deshalb einige Grundlagen dieser Steuer darstellen.
Der Fiskus besteuert bekanntlich das Einkommen seiner Bürger. Legt der Steuerpflichtige von dem ihm verbleibenden Nettovermögen etwas ertragbringend an, unterliegen die Erträge wiederum der Einkommensteuer. Wer nun denkt, er hätte auf das erarbeitete Vermögen genug Abgaben entrichtet, liegt aber falsch! Hinterlässt der Steuerbürger sein Vermögen (also den Rest, der ihm vom gefräßigen Staat noch nicht zu Lebzeiten abgeknöpft wurde) seinen Hinterbliebenen, fällt die nächste Steuer an: die Erbschaftsteuer! Gesetzestechnisch gelten weitgehend für Erbschaften und Schenkungen die gleichen Regelungen.
Besteuert wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich die Bereicherung, die ein Begünstigter durch die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen erfährt. Neben den Vermögenswerten werden für die Ermittlung der Bereicherung auch übernommene Schulden und Lasten berücksichtigt. Besteuert wird also im Grunde das übernommene Nettovermögen. Die Höhe der Steuer hängt nun davon ab,
- wie das erlangte Vermögen bewertet wird,
- welcher Steuerklasse der Erwerber angehört, und
- welche Freibeträge ihm zur Verfügung stehen.
Folgendes sind die Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer:
I. Steuerklassen (§ 15 EStG)
Steuerklasse I:
Ehegatte, eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder und Stiefkinder, Enkel, zudem die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II:
Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III: Alle übrigen
Die Freibeträge sind wie folgt festgelegt:
II. Freibeträge (§§ 16,17 ErbStG)
Steuerklasse I
Ehegatte, Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro
Enkelkinder 200.000 Euro
Eltern und Voreltern im Erbfall 100.000 Euro
Steuerklasse II 20.000 Euro
Steuerklasse III 20.000 Euro
Beim Erwerb von Todes wegen wird neben dem persönlichen Freibetrag dem überlebenden Ehegatten und dem eingetragenen Lebenspartner ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € gewährt. Für Kinder beträgt der Versorgungsfreibetrag
bis zu 5 Jahren 52.000 Euro
von 5 – 10 Jahren 41.000 Euro
von 10 – 15 Jahren 30.700 Euro
von 15 – 20 Jahren 20.500 Euro
von 20 – 27 Jahren 10.300 Euro
Allerdings wird dieser Freibetrag um den Kapitalwert von Versorgungsleistungen gekürzt, die anlässlich des Todes gewährt werden und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund der Beamtengesetze).
Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke wird in der Steuerklasse I ein Freibetrag von 41.000 Euro gewährt. Andere bewegliche Gegenstände sind bis zu einem Betrag von 12.000 Euro steuerbefreit. In den Steuerklassen II und III steht für derartige Gegenstände insgesamt ein Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung.
Einer Person, die einem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unter halt gewährt hat, steht zusätzlich ein Erwerb von 20.000 Euro steuerfrei zu, soweit die Zuwendung als angemessen anzusehen ist. Für Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabmal und Grabpflege wird ohne Nachweis pauschal ein Betrag von 10.300 Euro anerkannt. Der Nachweis höherer Kosten ist möglich.
Mehr zu dieser interessanten Steuerart in unserem nächsten Beitrag.
Einkommensteuererklärung für Rentner – Teil 2
Welche Ausgaben kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung angeben?
Werbungskosten steuermindernd ansetzen
Normalerweise fallen für Renteneinkünfte keine Werbungskosten mehr an, sodass das Finanzamt bei der Veranlagung von sich aus einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro steuermindernd abzieht. Sollten dennoch Werbungskosten angefallen sein, können diese in der Anlage R der Einkommensteuerformulare angegeben werden. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Betriebsrenten stehen, werden in der Anlage N der Einkommensteuerformulare eingetragen.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei Rentnern können dies beispielsweise Kosten für eine Rechtsberatung oder Pro- zesskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung sein.
Bisher konnten Steuerberatungskosten meist als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht seit der Einkommensteuererklärung 2006 grundsätzlich nicht mehr. Dennoch kann ein Teil der Kosten weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, nämlich die Kosten des Steuerberaters, die auf die Ermittlung der Einkünfte entfallen. Nicht abziehbar sind somit vereinfacht gesagt die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, während die Kosten für das Bearbeiten der einkünftebezogenen Formulare weiterhin absetzbar sind. Kosten für Steuererklärungsprogramme, Fachliteratur zum Anfertigen der Steuererklärung oder Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen sind aber bis zu einem Wert von 100 Euro voll als Werbungskosten abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen können entweder 100 Euro oder die Hälfte der Aufwendungen abgesetzt werden (Günstigerprüfung)..
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen z.B. Vorsorgeaufwendungen. Bei Rentnern kommen dabei insbesondere in Betracht:
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur Unfallversicherung
- Beiträge zu Haftpflichtversicherungen
- Beiträge zu Risikolebensversicherungen
Weitere Sonderausgaben, die angegeben werden können, sind z.B.:
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro. Für Unterhaltszahlungen muss die Anlage U der Einkommensteuer- formulare verwendet werden.
- Kirchensteuer
- Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art werden erst angerechnet, wenn sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt vom Einkommen und vom Familienstand so wie der Anzahl der Kinder ab. Solche außergewöhnlichen Belastungen können sein:
Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen werden und vom Arzt verschrie- ben wurden, z.B. Eigenanteil für Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz, Zuzahlung von Medikamente n oder zu Krankenhausaufenthalten. Fahrtkosten zum Arzt oder Krankenhaus können mit 0,30 Eu- ro je Kilometer angesetzt werden.
Bestattungskosten eines nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Dazu zählen jedoch nur die unmittelbaren Bestattungskosten, nicht Bewirtungs- und Reisekosten der Trauergäste sowie Trauerkleidung.
Kosten für die Beseitigung von Gesundheitsgefahren, z.B. die Sanierung von asbesthaltiger Außen- fassade des Hauses, Formaldehyd-Emission von Möbeln, Beseitigung von Hausschwamm. Vor Beginn der Arbeiten muss die Notwendigkeit der Arbeiten durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
Scheidungskosten, wenn es unmittelbare und unvermeidbare Kosten des Scheidungsprozesses und der Scheidungsfolgeregelung sind.
Kosten für Heilkuren, soweit sie vom Arzt verordnet und Erfolg versprechend sind. Dazu zählen auch die Kosten der Begleitperson für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung, sofern die Notwendigkeit einer Begleitperson nachgewiesener Weise besteht.
Aufwendungen wegen einer Behinderung, z.B. Mehraufwand für Wäsche, Kosten für behinderungs- bedingte Heilbehandlungen und Medikamente, Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Prothesen und behinderungsbedingte Einbauten in der Wohnung, die zu keiner Werterhöhung der Wohnung führen, z.B. das Entfernen von Schwellen oder Anbringen von zusätzlichen Griffen.
Pflegeaufwand bei Pflegestufe I bis III, z.B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Da- bei müssen die Kosten für den Pflegeaufwand und die Mehrkosten für Unterbringung und Verpfle- gung getrennt ermittelt werden.
Bei nachstehenden außergewöhnlichen Belastungen muss keine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden:
- Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltberechtigte oder gleichgestellte Person, z.B. Ehe- gatten sowie Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel, Eltern, können bis zu einer Höchst- grenze von 7.680 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterhalts- berechtigte Person über keine eigenen nennenswerten Einkünfte und Vermögen verfügt. Für diese Unterhaltszahlungen muss die Anlage Unterhalt der Einkommensteuerformulare verwendet werden.
- Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrages in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung
Aufwendungen für Diätverpflegung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Aufwen dungen für außergewöhnliche Belastungen werden auf der letzten Seite des allgemeinen Formulars zur Einkommensteuererklärung angegeben.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
Die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie haushaltsnaher Beschäftigungs- verhältnisse werden mit einer direkten Steuergutschrift gefördert. Das heißt, die anrechenbaren Ausgaben werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Im Ergebnis sind diese somit unabhängig vom persönlichen Steuersatz, also auch vom persönlichen Einkommen.
Beschäftigungsverhältnisse, die eine Tätigkeit mit engem Bezug zum Haushalt aufweisen, können jetzt in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, Behinderten oder Pflegebedürftigen oder von Kindern. Dabei darf es sich aber nicht um Kinderbetreuungskosten handeln, die als Sonderausgaben oder Werbungskosten ab- zugsfähig sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines haushaltsnahen, geringfügigen (bis 400 Euro pro Monat) Beschäftigungsverhältnisses ist, dass der Steuerzahler am so genannten Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale teilnimmt (www.minijob-zentrale.de). Hier können bis zur Einkommensteuererklärung 2009 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch höchstens 510 Euro, ge- gen die Steuerschuld gerechnet werden.
Wenn für den Beschäftigen Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden müssen (über 400 Euro Arbeitsentgeld pro Monat) und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, können 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro, als Steuer- minderung von der Steuerschuld gegengerechnet werden. Der Steuerzahler tritt hierbei als Arbeitgeber auf. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, Ehepartnern, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partnern in nicht ehelichen bzw. nicht eingetragenen Gemeinschaften werden in der Regel nicht anerkannt.
Einen direkte Steuerermäßigung gibt es auch für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Hierunter fallen Leistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes erledigt werden, jetzt aber durch ein Dienstleistungsunternehmen erbracht werden. Für den steuerlichen Abzug kommen hier das Reinigen der Wohnung, die Pflege von Angehörigen, Gartenarbeiten oder Umzugsleistungen für Privatpersonen in Betracht. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden.
Grundsätzlich sind aber begünstigt nur Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Jedoch können auch Nebenpflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Dienstleistung mit in der Steuererklärung angesetzt werden. In Betracht kommen zum Beispiel kleinere Botengänge, Begleitung von Senioren, Kindern oder Pflegebedürftigen zu Einkäufen oder Arztbesuchen.
Ab der Einkommensteuererklärung 2009 werden diese Maximalbeträge der haushaltsnahen Beschäf- tigungsverhältnisse mit dem Betrag für die haushaltsnahen Dienstleistungen zusammengefasst. Das bedeutet,, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu sammen maximal 4.000 Euro als Steuerbonus abziehbar.
Eine weitere Möglichkeit, die festgesetzte Einkommensteuer zu ermäßigen, ist das Absetzen von Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dabei muss es sich um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handeln, die im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt werden.
Abgezogen werden können insbesondere Aufwendungen für
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, der Fassade, Garagen o.ä.
- Reparaturen und der Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen
- das Streichen bzw. Lackieren von Fenstern oder Türen, von Wandschränken, Heizkörpern, Reparaturen, Austausch oder die Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstalla tionen,· Modernisierung oder Austausch einer Einbauküche oder des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerzahlers, wie z.B. Waschmaschi- ne, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer
- Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflasterarbeiten
- Kontrollaufwendungen, z.B. Schornsteinfegergebühren oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
- handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
- Zu- und Ableitungen zum Haus, soweit sie sich nicht auf öffentlichen Grundstücken befinden und es sich um keine Neubaumaßnahme handelt.
Es werden jedoch nur die Arbeitsleistung und gegebenenfalls Fahrtkosten zum Abzug zugelassen. Für die Materialkosten muss der Steuerzahler selbst aufkommen.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen können ebenfalls zu einer direkten Steuerermäßigung füh ren. Dabei werden auch hier 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch höchstens 1.200 Euro, berück- sichtigt (20 Prozent von 6.000 Euro = 1.200 Euro). Diese Aufwendungen werden auf der letzten Seite des Mantelbogens eingetragen. Weniger bekannt ist, dass auch Bewohner von Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis- tungen geltend machen können, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für Handwerkerleistun gen, haushaltnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse enthalten. Bei den Bewohnern eines Altenheims oder ähnlichen Einrichtungen muss ebenfalls ein eigenständiger und abgeschlosse ner Haushalt vorliegen, um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können. Ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt liegt vor, wenn die Räumlichkeiten des Steuerzahlers von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind. Es muss demnach im Heim ein Apartment mit Bad, Kü- che, Wohn- und Schlafbereich vorliegen, das individuell genutzt werden kann. Besteht die Unterkunft lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, so zählt dies nicht als Haushalt. Es spielt hingegen keine Rolle, ob es sich um ein Altenheim bzw. Altenwohnheim, ein Pflegeheim oder um an- dere ähnliche Einrichtungen handelt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerbonus ist, dass der Steuerzahler die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen kann. Das heißt, Barzahlungen werden nicht anerkannt. Stellen die Aufwendungen bereits Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar, ist diese Art der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Der Altersentlastungsbetrag
Den Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerzahler ab dem Kalenderjahr, das der Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt. Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise für jeden Jahrgang abgeschmolzen und läuft 2040 ganz aus. Im Jahr 2009 beträgt der Altersentlastungsbetrag 33,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal jedoch 1.596 Euro. Begünstigte Einkünfte sind bspw. Zinsen aus Kapitalvermögen (wenn sie nicht abgeltend durch den Quellensteuerabzug besteuert wurden), Vermietungseinkünfte, ein Hinzuverdienst als Arbeitnehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sowie voll besteuerte Riester- und Betriebsrenten. Nicht begünstigt sind hingegen Versorgungsbezüge und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Er muss nicht selbst berechnet und in der Steuererklärung angegeben werden.
Zugegeben, das Ausfüllen der Formulare für das Finanzamt ist nicht ganz einfach Damit die Anlage R – „Renten und andere Leistungen“ korrekt ausgefüllt wird, stellt die Deutsche Ren- tenversicherung Bund eine Bescheinigung aus. Diese beinhaltet die steuerlich relevanten Bruttobeträ- ge und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Bescheinigung bekommt man bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund oder über das kostenlose Bürgertelefon unter der Nummer 0800 1000 480 88. Diese Einkünftebescheinigung sollte sich jeder Rentner besorgen. Ein Steuerberater sollte dann in aller Regel mit dem Erstellen der Erklärung wenig Arbeit haben und dementsprechend hierfür auch nur eine geringe Gebühr verlangen.
Abgabefrist
Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und diese ohne Hilfe eines Steuerbe- raters anfertigt, sollte die Erklärung bis zum 31. Mai 2010 beim Finanzamt eingereicht haben. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist es möglich, kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden. Bei vielen Finanzämtern wird diese dann bis zum 31. Dezember 2010 gewährt. Eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2011 wird nur in besonderen Fällen und bei gut begründeten Anträgen gewährt.
Alle Zahlungen aus gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen werden von den Versicherungs- trägern automatisch über das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren an eine zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet. Diese Zulagenstelle teilt die Renten der Steuerzahler den Finanzämtern mit. Insofern ist es dringend zu empfehlen, rechtzeitig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Müssen erst Aufforderungen durch die Finanzverwaltung erfolgen entstehen schnell unangenehme und unnötige Verspätungszuschläge.
Einkommensteuererklärung für Rentner – Teil 1
Wegen der Änderung der Rentenbesteuerung zum 1. Januar 2005 sind viele Rentnerhaushalte inzwischen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Warum ist das so? Nun, die Ursache ist eine geänderte steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen auf der einen und der Rentenbezüge auf der anderen Seite. Einfach zusammengefasst gilt folgendes:
Bisher: Wenig Altersvorsorgebeiträge steuerlich absetzen, dafür auch weniger Rente besteuern
Jetzt: mehr Altersvorsorgebeiträge steuerlich absetzen, dafür aber mehr Rente besteuern
Freilich ist es nicht möglich eine solche radikale Umstellung in einem Rutsch durchzuführen. Es kann natürlich nicht sein, dass jemand der bisher Altersvorsorgeaufwendungen nur begrenzt unter den Sonderausgaben abziehen konnte, nun plötzlich beim Renteneintritt vom Steuerhammer getroffen wird und die Rente komplett mit Einkommensteuer belastet wird. Daher erfolgt der Übergang
zu dieser nachgelagerten Besteuerung schrittweise, irgendwann wird man als Rentner somit den vollen Rentenbetrag der Einkommensteuer unterwerfen müssen.
Was aber sind nun die Renten, um die es hier geht? grundsätzlich lassen sich folgende Gruppen unterscheiden:
- Basisrenten
- Betriebsrenten
- sonstige private Renten
- Leistungen aus Kapitallebensversicherung
1. Basisrenten
Hierunter versteht man alle Leibrenten (= Renten auf Lebenszeit) sowie Leistungen aus:
• der Gesetzlichen Rentenversicherung
• den landschaftlichen Alterskassen
• den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
• der so genannten Rürup-Rente“
Es kann sich hierbei handeln um Bezüge wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten, Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten oder Erziehungs- renten sein. Aber auch Sterbegeld oder die Abfindung von Kleinstrenten müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Renten, die 2009 erstmalig ausgezahlt wurden, fließen zu 58 % in das zu versteuernder Einkommen ein.
Die Einkünfte aus diesen Renten muss der Steuerpflichtige in die Anlage R der Einkommensteuererklärungsformulare eingtragen.
2. Betriebsrenten
Diese betrieblichen Renten lassen sich in 2 Gruppen einteilen:
- Zahlungen vom früheren Arbeitgeber
- Zahlungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen
Betriebsrenten werden vom ehemaligen Arbeitgeber bezahlt. Dies erfolgt oft über Unterstützungskassen oder Direktzusagen. Da diese Renten vom früheren Arbeitgeber aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, liegen hier im steuerlichen Sinn keine Renten, sondern Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor. Dies macht die steuerliche Behandlung recht einfach. Da der Steuerpflichtige weiterhin wie ein Arbeitnehmer behandelt wird, muss er seine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgeben. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer direkt an das Finanzamt ab und bescheinigt dies dem Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerbescheinigung. Dies gilt für Betriebsrenten, die wegen Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (frühestens bei Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderten bei Vollendung des 60. Lebensjahres möglich), wegen verminderter Erwerbstätigkeit, an Hinterbliebene und als Beamtenpensionen gezahlt werden.
Die Betriebsrenten werden in der Anlage N der Einkommensteuerformulare erfasst. Sämtliche Beträge können einfach der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden, die man am Jehresende vom früheren Arbeitgeber bekommt. Wenn der Versorgungsempfänger das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird ein steuerfreier Versorgungsfreibetrag und ein Zu schlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist vom Versorgungsbeginn und der Höhe des Versorgungsbetrages abhängig. Der einmal berechnete Versorgungsfreibetrag wird mit dem Zuschlag festgeschrieben und ändert sich auch bei Erhöhungen der Versorgungsbe züge nicht.
Betriebsrenten, die auf einer Direktversicherung, einem Vertrag mit einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse beruhen, zählen aber nicht zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sondern wieder zu den Renten und sind in der Anlage R der Einkommensteuerformulare anzugeben. Waren die Beiträge zu dieser Direktversicherung oder der Pensionskasse seinerzeit steuerfrei gestellt, unterliegen sie nun voll der Besteuerung. Waren die Beitragszahlungen jedoch als Sonderausgaben abzugs fähig, unterliegen sie jetzt dem gleichen Besteuerungsanteil wie die Basisrente. Hier gilt wieder für 2009 neu hinzugekommene Rentner“kohorten“ ein Besteuerungsanteil von 58 Prozent. Diese Renten müssen in der Anlage R eingetragen werden. Wo genau, das lässt sich leicht der „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über steuerpflichtige
Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersver- sorgung“, entnehmen, die von den betreffenden Versicherungsunternehmen jährlich versandt werden.
3. Sonstige private Renten
Hierunter fallen alle sonstigen Leibrenten, die keine Basis- oder Betriebsrente sind, etwa Renten aus Anlass einer Betriebsveräußerung, private Versorgungsrenten, z. B. wegen Betriebsübergabe im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, Renten aus privaten Sparverträgen, Renten aus Lebensversicherungen, private Berufsunfähigkeitsrenten, die nicht die Voraussetzungen der „Rürup-Rente“ erfüllen, Renten aufgrund pauschal versteuerter Lebensversicherungs- oder Pensionskassenbeiträge, hierzu gehören auch pauschal versteuerte Beiträge aus einer Direktversicherung. Diese Renten haben die Steuerzahler mit Zahlungen aus bereits versteuertem Einkommen erwirtschaftet. Diese Renten werden somit lediglich mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Hiermit ist der Zinsanteil gemeint, der grundsätzlich in jeder Rente steckt. Dieser ist abhängig vom Renteneintrittsalter. So beträgt der Ertragsanteil für 59-Jährige 23 Prozent, 60- und 61-Jährige 22 Prozent, 62-Jährige 21 Prozent, 63-Jährige 20 Prozent, 64-Jährige 19 Prozent, 65- und 66-Jährige 18 Prozent.
Diese Beträge müssen in die Anlage R bei der Einkommensteuer.
4. Leistungen aus Kapitallebensversicherungen
Hier muss prinzipiell zwischen Vertragsabschlüssen vor dem 1. Ja nuar 2005 und nach dem 31. Dezember 2004 unterschieden werden. Steuerzahler, die heute eine Rente erhalten, werden in aller Regel den Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen haben, sodass hier nur auf diese Renten eingegangen wird. Erfolgte die Zahlung aus der Kapitallebensversicherung in einer Summe und die Laufzeit des Vertrages war kürzer als 12 Jahre, muss diese Zahlung in die Anlage KAP der Einkommensteuerformulare eingetragen werden. In diesem Fall wird nur der Zinsanteil versteuert. Das heißt, die Summe der eingezahlten Beträge wird von der ausgezahlten Summe abgezogen. Dies gilt jedoch nur für Beiträge, die ausschließlich zur Absicherung des Todesfalls verwendet wurden. Umfasste der Versicherungsvertrag zusätzlich eine Absicherung von Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit, müssen die Beträge aufgeteilt werden. Nur die Beiträge, die ausschließlich für die Absicherung des Todesfalls gezahlt wurden, dürfen außen vor bleiben. Die Differenz ist der Zinsanteil und wird versteuert.
War die Laufzeit des Lebensversicherungsvertrages jedoch länger als 12 Jahre, ist die gesamte Zahlung aus dem Vertrag steuerfrei. Erfolgt die Auszahlung des Vertrages nicht in einer Summe, sondern erhält der Steuerzahler ein Leben lang eine Rente, sind diese Zahlungen in der Anlage R einzutragen. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils. Die bloße Rückzahlung des erwirtschaftetem Spartopfes kann systematisch somit logischerweise nicht besteuert werden
Die Direktversicherungen sind als eine Sonderform der Kapitallebensversicherung zu betrachten. Für Altverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005, gelten steuerlich die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Kapitallebensversicherungen. Sie werden ebenfalls in den Erklärungsformularen und in den gleichen Zeilen angegeben.
Es gibt im übrigen aber auch Renten, die völlig steuerfrei bleiben. Hierzu gehören Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, Zuschüsse eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung, gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten und ihrer Hinter bliebenen.
Steuerklassen – Das neue Faktorverfahren
Steuerklassen – Das neue Faktorverfahren
Die Einführung eines geänderten Lohnsteuerabzugsverfahrens war bereits seit dem Jahre 2005 in der Diskussion, bevor mit dem Jahressteuergesetz 2009 das sogenannte Faktorverfahren eingeführt wurde, welches ab 2010 von den Steuerpflichtigen zur Ermittlung Ihres Lohnsteuerabzuges beantragt werden kann. In Deutschland haben Ehepaare die Wahl, ob ihr Einkommen getrennt und individuell oder gemeinsam besteuert werden soll. Per Gesetz werden sie zusammen veranlagt, wenn nicht einer der Partner eine getrennte Veranlagung wählt. In den weitaus meisten Fällen erfolgt aber eine Zusammenveranlagung.
Was hat das aber nun mit diesen Steuerklassen auf sich? Nun, bekanntlich zahlt jeder Erwerbstätige Einkommensteuer auf sein Einkommen. Wer selbstständig tätig ist, den bittet das Finanzamt um die Angabe seines voraussichtlichen Jahres gewinns. Die Einkommensteuer hierauf wird durch quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen erhoben. In einem Vorauszahlungsbescheid setzt das Finanzamt die Zahlungen zum 10. März, 10. Juni, 10. September, und 10. Dezember eines Veranlagungsjahrs fest. Bei einem nicht selbstständig tätigen Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber diese Vorauszahlungsfunktion, indem er vom Bruttolohn die Lohnsteuer berechnet und an das Finanzamt abführt. Sind nun aber Ehemann und Ehefrau berufstätig, wird die gemeinsame Einkommensteuerschuld natürlich durch das Einkommen von zwei verschiedenen Personen bestimmt. Um die korrekte Jahreseinkommensteuerschuld zu treffen, müsste nun der Arbeitgeber für den korrekten Lohnsteuerabzug eigentlich auch über die Einkünfte des anderen Ehegatten Bescheid wissen. Da dies nicht praktikabel ist, versucht man mit so genannten Steuerklassen den Lohnsteuerabzug zumindest grob so zu regeln, dass insgesamt eine zutreffende Einkommensteuer des Ehepaares an das Finanzamt vorausgezahlt wird.
In diesem Zusammenhang bestand bislang lediglich die Möglichkeit, zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV und III/V zu wählen. In der Regel wählten Ehegatten, der Einkommenshöhe sehr unterschiedlich war die Steuerklassenkombination III/V. In etwa gleich verdienende Partner kamen mit der Steuerklassenkombination IV/IV zu einem zutreffenden Lohnsteuerabzug. Inzwischen ist aber eine weitere Möglichkeit hinzugekommen. Ab dem Jahr 2010 kann auch das sogenannte Faktorverfahren (IV-Faktor/ IV-Faktor) gewählt werden. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen haben den Nachteil, dass sie zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehepartnern führen. Weichen die Löhne der Ehepartner stark voneinander ab, so wird häufig die Steuerklassenkombination III/V gewählt. Damit fällt der Lohnsteuerabzug bei dem geringer verdiendenden Partner im Verhältnis zu den Gesamteinkünften relativ hoch aus. Der Gesetzgeber ging deshalb davon aus, dass diese Regelung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegensteht.
Wählen die Ehepartner die Steuerklassenkombination IV/IV, dann werden beide so besteuert, als seien sie alleinstehend. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können die Partner dann die zu viel entrichteten Steuern erstattet bekommen. Diese Steuerklassenkombination wird meist von Paaren mit annähernd gleichen Einkommen gewählt. Häufig wird auch von der Steuerklassenkombination III/V Gebrauch gemacht. In der Regel wird diese Steuerklassenkombination gewählt, wenn ein Ehepartner mehr als 60 Prozent des Familieneinkommens verdient. Letzterer kann dann auf Antrag die Steuerklasse III erhalten. Wegen des progressiven Steuertarifs wird der Partner mit der Steuerklasse III dann weniger Steuern abführen müssen. Der Partner mit der Steuerklasse V wird hingegen verhältnismäßig hoch besteuert. Auch in Zukunft wird es diese beiden Steuerklassenkombinationen wird geben. Als dritte Wahlmöglichkeit kommt nun das Faktorverfahren hinzu . Ziel des neuen Faktorverfahrens ist, die verzerrende Wirkung der Steuerklassenkombination III/V aufzuheben. Die Wahl des neuen Faktorverfahrens ist in der Regel nur bei Ehepaaren sinnvoll, die unterschiedlich hohe Einkommen erzielen. In diesem Fall kann es nämlich bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung oft zu erheblichen Nachzahlungen oder Steuererstattungen. Bei Ehepaaren, die über relativ gleich bleibende Einkommen verfügen, kann die voraussichtliche Jahreslohnsteuer mit dem Faktorverfahren hingegen nun genauer ermittelt werden. Die Wahl des Faktorverfahrens kann aber auch zu Nachzahlungen führen. Dies passiert dann, wenn sich im Verlauf des Jahres die Einkommensverhältnisse des Ehepaares ändern, zum Beispiel, weil ein Partner eine Gehaltserhöhung erhält oder ein Partner variable Lohnbestandteile hat. Wichtig ist auch folgendes: die Wahl des Faktorverfahrens kann auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen haben, wie etwa auf das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld, da Lohnersatzleistungen in der Regel vom Nettoeinkommen berechnet werden. Insoweit sollten sich die Partner überlegen, welche Steuerklassenkombination für sie im Einzelfall am günstigsten ist. Klar ist jedoch, dass die gesamte Jahreseinkommensteuerschuld von der Steuerklassenwahl unbeeinflusst bleibt. Im Ergebnis kommt es nur auf die tatsächlich erzielten Einkünfte an, welche Steuerklassen gewählt wurden, hat hierauf keinen Einfluss. Merke: in der Einkommensteuererklärung gleicht sich alles wieder aus! Nachzahlungen oder Erstattungen können aber mit der Wahl der Steuerklas se gering gehalten werden
die Ermittlung des Faktors
Unter dem Faktor ist ein auf den Lohnsteuerkarten einzutragender Multiplikator zu verstehen. Dieser wird vom Finanzamt errechnet: Zunächst ist die voraussichtliche Jahreslohnsteuer für jeden Ehepartner getrennt nach der Steuerklasse IV zu ermitteln. Die Summe der Lohnsteuer beider Ehepartner wird dann als Ausgangsgröße X bezeichnet. Als weitere Rechengröße ist die voraussichtliche Einkommensteuer der Ehepartner nach dem Splittingtarif zu ermitteln. Dies ist dann die Rechengröße Y.
Der aus Y : X errechnete Quotient ist der Faktor, der auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wird.
Beispiel:*
Berechnung von X:
Der Ehemann bezieht 30.000 Euro Arbeitslohn.
Die Lohnsteuer beträgt nach Lohnsteuerklasse IV: 4.800 €
Die Ehefrau bezieht 10.000 Euro Arbeitslohn.
Die Lohnsteuer beträgt nach Lohnsteuerklasse IV: 0 €
Summe der Gesamtlohnsteuer = X: 4.800 €
Berechnung von Y:
die Gesamteinkommensteuer
nach Splittingverfahren beträgt: 4.000 €
Y : X
4.000 : 4.800 = 0,833
Der Faktor beträgt in diesem Fall: 0,833
Anwendung des Faktors auf IV/IV
Ehemann: 4.800 € x 0,833 = 4000 €
Ehefrau: 0 x 0,833 = 0 €
Summe: 4.000 €
Damit entspricht die einbehaltene Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren in diesem Fall genau der Jahreslohnsteuer, so dass keine Nachzahlung bzw. Rückerstattung erfolgen muss.
(*zugrunde gelegt ist Tarif 2008, nicht berücksichtigt sind Kinderfreibeträge, Werbungskosten über 920 Euro,
Sonderausgaben über 36 Euro und außergewöhnliche Belastungen. gerundet)
Antragsverfahren
Der Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens kann bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Ehepaares. Der Antrag kann nur von beiden Ehepartnern gemeinsam gestellt werden. Beide Ehepartner müssen dazu ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Finanzamt trägt dann den errechneten Faktor auf den Lohnsteuerkarten der Ehepartner ein.
Wichtig: Entscheidet sich ein Ehepaar für das Faktorverfahren, so muss zwingend nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung angefertigt und grundsätzlich bis zum 31. Mai abgegeben werden (Pflichtveranlagung!).

