Krankenkassenwechsel bei Beitragserhöhung
Die Krankenkasse kann gewechselt werden, wenn sie einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder diesen erhöht. Bei einer Insolvenz der Krankenkasse muss zwangsläufig gewechselt werden, genauere Informationen zu diesem Fall enthält unser Beitrag „Krankenkasse insolvent – was tun?“
Wie kommt es zu Zusatzbeiträgen und Beitragsprämien bei den gesetzlichen Krankenkassen?
Die regulären Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten werden von den Krankenkassen an den sogenannten Gesundheitsfonds weitergeleitet. Dieser verteilt die Gelder nach einem bestimmten Schlüssel wieder an die Krankenkassen verteilt. Reichen diese Zuweisungen bei einer Krankenkasse nicht aus, um deren Ausgaben zu finanzieren, darf sie einen Zusatzbeitrag erheben. In dem Fall, dass Fondszuweisungen die Ausgaben der Krankenkasse übersteigen, darf eine Beitragsprämie an die Mitglieder ausgezahlt werden.
Höhe des Zusatzbeitrags
Der Zusatzbeitrag wird grundsätzlich unabhängig vom Einkommen erhoben, d. h. er wird als Pauschalbeitrag festgelegt, der sich anders als der allgemeine Beitrag nicht am Einkommen des Versicherten orientiert. Neuerdings dürfen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag übrigens in unbegrenzter Höhe erheben.
Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen jedoch zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten, tritt ein Sozialausgleich in Kraft. Dann wird der allgemeine Beitrag um den Teil des Zusatzbeitrags gemindert, der über der Belastungsgrenze von zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens liegt. Wie immer ist das Ganze schön kompliziert, daher hier ein Beispiel:
Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 850 Euro/Monat zahlt der Versicherte einen regulären Beitrag von 15,5 %. Der Arbeitnehmeranteil hiervon beträgt 8,2 % bzw. 69,70 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 17 Euro (850 x 2 %). Beträgt der durchschnittliche Zusatzbei- trag nun 19 Euro, liegt er um 2 Euro über der Belastungsgrenze. Der Versicherte muss zwar den Zusatzbeitrag von 19 Euro entrichten, sein allgemeiner Beitrag wird jedoch um 2 Euro auf 67,70 Euro reduziert.
Den Sozialausgleich führt bei abhängig Beschäftigten der Arbeitgeber, bei freiwillig versicher- ten Selbständigen die zuständige Krankenkasse durch.
Wechsel der Krankenkasse durch Kündigung
Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine Krankenkasse zum übernächsten Monatsende kündigen. Voraussetzung: er ist bereits seit mindestens 18 Monaten Mitglied. Werden aber bestimmten Wahltarife in Anspruch genommen, kann die Mitgliedschaft allerdings erst nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekündigt werden (vgl. § 53 Abs. 8 SGB V).
Es gibt jedoch darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann dann ausgeübt werden, wenn die Krankenkasse 1. einen Zusatzbeitrag erstmalig einführt, 2. einen bereits geltenden Zusatzbeitrag erhöht oder 3. eine bestehende Beitragsprämie reduziert (vgl. § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V). Plant die Krankenkasse entsprechende Änderungen, muss sie ihre Mitglieder darüber spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des neuen oder erhöhten Zusatzbeitrags bzw. der reduzierten Beitragsprämie informieren. Der Fälligkeitstermin ist nicht mit dem Erhebungszeitraum zu verwechseln. Bei manchen Krankenkassen ist der Fälligkeitstermin beispielsweise der 15. des Folgemonats, für den der Zusatzbeitrag erhoben wird. Andere Krankenkassen erheben den Beitrag auch vierteljährlich, so dass der Fälligkeitstermin der letzte Tag eines Quartals ist.
Nach der Bekanntgabe einer Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder einer Reduzierung der Beitragsprämie können Versicherte das Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrags oder der neuen Beitragsprämie ausüben und ihrer Krankenkasse kündigen. Macht der Versicherte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, kann er seiner Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts muss der neue oder höhere Zu- satzbeitrag nicht gezahlt werden!
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht oder verspätet nach, verschiebt sich die Frist zur Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts bis zur nächsten Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrags oder der neuen Beitragsprämie.
Das Sonderkündigungsrecht gilt allerdings nicht für Versicherte, die bestimmte Wahltarife bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben. Bei Inanspruchnahme von Wahltarifen kann der Krankenkasse grundsätzlich erst nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekün- digt werden.
Nach der Kündigung bei seiner Krankenkasse, muss der Versicherte innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung erhalten. Diese Kündi- gungsbestätigung muss er dann bei der neuen Krankenkasse seiner Wahl vorlegen. Diese erteilt dann eine Mitgliedsbescheinigung, die wiederum der bisherigen Krankenkasse vorzulegen ist, damit die Kündigung wirksam wird. An die neue Krankenkasse ist der Versicherte grundsätzlich wiederum 18 Monate lang gebunden, es sei denn, auch die neue Krankenkasse erhebt oder erhöht einen Zusatzbeitrag oder reduziert eine bestehende Beitragsprämie. In diesen Fällen kann wiederum das dargestellte Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden.
Hier ein einfaches Musterschreiben zur Kündigung:
An die Krankenkasse
Anschrift
Ort, Datum
Kündigung der Mitgliedschaft aufgrund der Erhebung eines Zusatzbeitrags/ Erhöhung des Zusatzbeitrags/ Reduzierung der Beitragsprämie (zutreffendes aus wählen)
Versicherten-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom Datum der Bekanntmachung der Krankenkasse teilten Sie mir mit, dass Sie künftig [einen Zusatzbeitrag erheben] oder [den Zusatzbeitrag erhöhen] oder [die Beitragsprämie reduzieren].
Aus diesem Grund mache ich hiermit von meinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V Gebrauch und kündige meine Mitgliedschaft fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Max Muster
[Unterschrift]

