Krankenkasse insolvent – was tun?
Ein ganzes Heer von fleißigen Beitragszahlern sorgt Monat für Monat dafür, dass immense Geldströme in unser Gesundheitssystem fließen. Leider sind wir Deutschen aber so krank, dass diese gewaltigen Mittelzuflüsse nicht ausreichen, um alle „Kosten“ zu decken. Eigentlich gibt es genug gesunde und verdienende Menschen, um die paar ernsthaft Kranken perfekt solidarisch zu versorgen. Würde man diese Mittel effizient bündeln, wäre die ganze Sache überhaupt kein Problem. Doch das wäre ja zu einfach! Sobald ein Sumpf entsteht, indem sich irgendwie Geld anzusammeln scheint, sind sie auch schon da, die Schmarotzer und Schmeißfliegen, die hier Ihren Profit ziehen wollen. Pharmakonzerne, Krankenkassen-Vorstände, Apotheker, Ärzte – alle mit Wahnsinnsgehältern- saugen gierig am System. Ist es dann leergesaugt, rennt man zur Politik und verlangt Nachschub! Es besteht überhaupt kein Interesse daran, die Kosten niedrig zu halten!
In diesem Saustall ist es natürlich dann nicht verwunderlich, wenn plötzlich mal die eine oder andere Krankenkasse insolvent wird, wie kürzlich am Beispiel der City BKK zu sehen war. Was tut man nun als Versicherter in einem solchen Fall?
Im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse muss diese Ihren Schließungstermin rechtzeitig öf fentlich bekanntmachen. Die betroffenen pflichtversicherten Mitglieder können danach bis zwei Wochen nach dem Schließungstermin eine neue Kasse wählen. Hierzu stehen mehr als 100 Alternativen zur Wahl. Die Beiträge muss der Versicherte aber nahtlos weiterzahlen.
Teilt bspw. eine Krankenkasse teilt zum 1. Oktober 2011 mit, dass sie zum 1. Januar 2012 schließen wird, haben Ihre Mitglieder bis zum 15. Januar 2012 Zeit, sich bei einer anderen Krankenkasse anzumelden.
Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist immer mit der Schließung beendet. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Versichertenkarte ungültig. Falls der Versicherte bis zum Schließungs- zeitpunkt noch nicht bei einer anderen Kasse angemeldet ist und Versicherungsleistungen, z. B. eine Arztbehandlung, beanspruchen wille, bekommt er die Behandlung zwar gewährt, jedoch darf der Arzt in diesem Fall eine Privatrechnung ausstellen.
Versäumt der Versicherte, sich bei einer neuen Kasse anzumelden, meldet ihn sein Arbeitge- ber bei derjenigen Kasse an, bei der er zuvor versichert war. War der Versicherte schon immer bei der insolventen Krankenkasse versichert, kann der Arbeitgeber bei einem Versäumnis der Wechselfrist eine beliebige Krankenkasse für den Arbeitnehmer aussuchen.
Beispiel:
Ein Versicherter war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Krankenkasse B Mitglied. Seit dem 1. Januar 2006 ist er Mitglied in der Krankenkasse C, die jedoch zum 1. Januar 2012
Insolvenz angemeldet hat. Verpasst der Versicherte nun einen Krankenkassenwechsel zum spätestens 15. Januar 2012, wird er vom Arbeitgeber bei der letzten Krankenkasse B ange- meldet.
Freiwillig gesetzlich Versicherte haben nach der Schließung drei Monate lang Zeit, eine neue Kasse zu wählen. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse beginnt dennoch rückwirkend einen Tag nach der Schließung der insolventen Kasse. Wer die Drei-Monats-Frist beim Wechsel ausreizt, muss die Beiträge also nachentrichten. Freiwillig Versicherte sollten sich also im Insolvenzfall rechtzeitig um die Mitgliedschaft in einer neuen Kassen kümmern.

