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	<title>Altersvorsorge Blog</title>
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	<description>das Blog rund um die private Finanzplanung!</description>
	<lastBuildDate>Tue, 16 Aug 2011 06:40:44 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Zinsentwicklung für Immobilienfinanzierung in der zweiten Hälfte von 2011</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 06:40:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Richtig finanzieren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zinsen für Immobilienkredite sind in den vergangenen Jahren stets gesunken, sodass es bis Ende des ersten Quartals 2011 möglich war, eine Immobilienfinanzierung teilweise unter einem Zinssatz von drei Prozent durchzuführen. Seit wenigen Monaten hat sich jedoch bei den Zinsen im Allgemeinen und insbesondere auch bei den Hypothekenzinsen im Speziellen eine Trendwende vollzogen. Denn seit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zinsen für Immobilienkredite sind in den vergangenen Jahren stets gesunken, sodass es bis Ende des ersten Quartals 2011 möglich war, eine Immobilienfinanzierung teilweise unter einem Zinssatz von drei Prozent durchzuführen. Seit wenigen Monaten hat sich jedoch bei den Zinsen im Allgemeinen und insbesondere auch bei den Hypothekenzinsen im Speziellen eine Trendwende vollzogen. Denn seit April haben inzwischen einige Banken die Zinssätze auch in der Sparte Immobilienkredite erhöht. Der relativ einheitliche Tenor bezüglich der voraussichtlichen weiteren Entwicklung der Hypothekenzinsen ist, dass noch in diesem Jahr damit zu rechnen sein wird, dass sich der Trend zu Zinserhöhungen weiter fortsetzen wird. Dennoch sind die Kreditzinsen zur Zeit noch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Für Kreditsuchende und auch für jetzige Kreditnehmer bedeutet das, dass vielfach Handlungsbedarf besteht.</p>
<p>Wer in der nächsten Zeit ohnehin eine Immobilie finanzieren möchte, der sollte dieses &#8220;Projekt&#8221; nun möglichst schnell in Angriff nehmen. Denn noch kann man sich durch einen schnellen Kreditabschluss die niedrigen Zinsen auf lange Sicht hin sichern. Auch derzeitige Kreditnehmer, die bereits einen Immobilienkredit in Anspruch nehmen, können sich die aktuellen Zinsen sichern. Möglich ist das durch den Abschluss eines Forward Darlehens, welches in der aktuellen Zinssituation eine ideale Alternative zur späteren Anschlussfinanzierung in vielleicht erst ein oder zwei Jahren ist. In beiden Fällen, also sowohl bei der Erstfinanzierung als auch bei der Anschlussfinanzierung, sollte man sich für eine lange Zinsbindung entscheiden. Diese sollte mindestens zehn, noch besser sogar 15 oder 20 Jahre betragen, um die Zinsen so langfristig wie es geht zu sichern. Die Wahl der langfristigen Zinsfestschreibung ist daher derzeit auch der wichtigste Aspekt, den man bei einer Immobilienfinanzierung beachten sollte.</p>
<p>Darüber hinaus ist selbstverständlich ebenso der <a href="http://www.forwarddarlehen-vergleich.de/immobilienfinanzierung/">Vergleich der Angebote für die  Immobilienfinanzierung</a> wichtig, da hier größeres Einsparpotenzial vorhanden ist. Der Grund dafür, dass die Experten weitere Erhöhungen der Zinsen in der Sparte Immobilienfinanzierung erwarten ist vor allem die jüngst vergangene und die weiterhin erwartete Entwicklung beim Leitzinssatz. Wegen der seit Monaten steigenden Inflationsrate hat die <a href="http://www.ftd.de/finanzen/maerkte/anleihen-devisen/:trotz-euro-krise-ezb-erhoeht-leitzins-auf-1-5-prozent/60075528.html">EZB den Leitzins vor kurzem schon das zweite Mal in diesem Jahr erhöht</a>. Und da in der nächsten Zeit eher mit einem weiteren Anstieg der Inflationsrate zu rechnen ist, sind auch weitere Zinsschritte der EZB sehr wahrscheinlich. Insofern wird die Entwicklung des Leitzinssatzes einen sehr großen Einfluss darauf haben, wie sich zukünftig die Zinsen für Immobilienkredite entwickeln werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wann müssen Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer in die Einkommensteuererklärung?</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 10:25:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Jahr 2009 wurde die so genannte Abgeltungsteuer in das deutsche Einkommensteuerrecht eingeführt. Die wesentliche Änderung bei der Besteuerung von Kapitalerträgen besteht seit dem darin, dass für bestimmte Einkommensbestandteile ein eigener Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Abgeltungsteuer hat also primär nicht damit zu tun, dass Banken Steuern beispielsweise von Dividenden oder Zinsen einbehalten. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit dem Jahr 2009 wurde die so genannte Abgeltungsteuer in das deutsche Einkommensteuerrecht eingeführt. Die wesentliche Änderung bei der Besteuerung von Kapitalerträgen besteht seit dem darin, dass für bestimmte Einkommensbestandteile ein eigener Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Abgeltungsteuer hat also primär nicht damit zu tun, dass Banken Steuern beispielsweise von Dividenden oder Zinsen einbehalten. Das Besondere ist vielmehr, dass diese Erträge nicht mehr mit den anderen Einkünften (Vermietung, nichtselbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb) zu einem Gesamteinkommen aufaddiert werden, um in der Steuertabelle die Steuerbelastung abzulesen. Die Kapitaleinkünfte werden aus dieser Summe herausgehalten und separat besteuert, wobei der Steuersatz 25 % beträgt.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Während also bei allen anderen Einkünften der hierauf lastende Steuersatz erst dann bestimmt werden kann, wenn das gesamte Jahreseinkommen ermittelt wurde, steht dieser bei Kapitalerträgen von vornherein fest.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Da Banken wie bisher auch die Kapitalertragsteuer bereits an der Quelle einbehalten, könnte man nun meinen, dass Kapitalerträge kein Thema mehr für die jährlich einzureichende Einkommensteuererklärung mehr darstellen, schließlich ist die Steuerlast ja durch die ebenfalls 25 % betragende Quellensteuer (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) abgegolten. Doch weit gefehlt – in vielen Fällen interessiert sich der Fiskus dennoch für die Erträge des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen. In diesen Fällen müssen die Steuerzahler die Kapitaleinkünfte sehr wohl in der Einkommensteuererklärung angeben. Das die Abgeltungsteuer alles andere als einfach in der praktischen Handhabung ist zeigt bereits der Umstand, dass die Finanzverwaltung Zweifelsfragen zur Erhebung der Abgeltungsteuer in einem 105-seitigen (! Erlass behandelt. </strong></p>
<p><strong>Informationen über den vollständigen Umfang der Einkünfte sind im deutschen Steuerrecht notwendig, um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von bestimmten Steuervergünstigungen prüfen zu können. Hier die Fälle im Einzelnen:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Außergewöhnliche Belastungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Damit sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich auswirken können, muss erst ein bestimmter Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte, die zumutbare Eigenbelastung der Steuerzahler, überschritten werden. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe des Einkommens, von der Anzahl der Kinder sowie vom Familienstand. Bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte müssen nun aber die Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, einbezogen werden. Somit steigt der Betrag, der erreicht werden muss, um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen logischerweise an.</p>
<p><strong>Kinderfreibetrag  bzw. Anspruch auf Kindergeld</strong></p>
<p>Kinder über 18 Jahre sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre eigenen Einkünfte Bezüge maximal 8.004 Euro im Jahr betragen. Für behinderte Kinder bestehen hier allerdings Ausnahmen. Zur Ermittlung dieser Grenze müsse nun aber Kapitalerträge einbezogen werden, auch wenn insoweit bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Obergrenze beim Spendenabzug</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ähnlich verhält es sich beim Spendenabzug. Die Obergrenze, bis zu der Spenden steuermindernd berücksichtigt werden, beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Je mehr der Steuerpflichtige verdient, desto höher ist der Betrag an Spenden steuermindernd abgezogen werden kann. Bei der Berücksichtigung von besonders hohen Spendenbeträgen kann also die Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte vorteilhaft sein.</p>
<p><strong>Ist der Kontenabruf seit Einführung der Abgeltungsteuer eingeschränkt?</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde häufig darauf verwiesen, dass Kapitalerträge nun anonym bleiben könnten, da die Besteuerung direkt an der Quelle erfolgt, also von den Banken eingezogen und an das Finanzamt abgeführt würde. Die staatliche Kontrolle über das sogenannte Kontenabrufverfahren sollte für diese Einkünfte obsolet werden,  soweit die Abgeltungsteuer greift. Aufgrund der beschriebenen Ausnahmen, bei denen die Kapitalerträge trotz Abgeltungsteuer wieder in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, wird die Anonymität der Kapitalerträge eine Illusion bleiben. Sobald die Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen, Spenden, kinderbezogene Freibeträge oder Abzugsbeträge für Kinder über 18 Jahre in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen, behält sich das Finanzamt das Recht vor, mittels Kontenabrufverfahren die Angaben zu überprüfen.</p>
<p>Bekanntlich kann der persönliche Einkommensteuersatz auch unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25 % liegen. Der Steuerpflichtige kann dann von einem Veranlagungswahlrecht Gebrauch machen. Die Kapitalerträge fließen dann wie bisher in die Summe der Einkünfte ein und werden unter Umständen günstiger besteuert, als wenn der Abgeltungsteuersatz greifen würde. Auch in diesen Fällen kann das Finanzamt einen Kontenabruf durchführen. Dass mit Einführung der Abgeltungsteuer also die Einschränkung bei Kontenabrufen einhergegangen ist, ist also nicht zutreffend.</p>
<p><strong>Einkünfte ohne Quellenbesteuerung </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>In verschiedenen Konstellationen kann es vorkommen, dass für Kapitalerträge, die mit dem speziellen Steuersatz von 25 % zu belegen sind, noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Dies kommt vor bei</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Ausländischen Kapitalerträgen</strong></p>
<p>Nur inländische Kredit- und Dienstleistungsinstitute sind verpflichtet, den Steuereinbehalt vorzunehmen. Erzielt man bei ausländischen Instituten Kapitalerträge, müssen diese wie bisher gesondert in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.</p>
<p><strong>Veräußerungsgewinne</strong></p>
<p>Bei Veräußerungen von Lebensversicherungen kann es in bestimmten Fällen zum Unterbleiben des Kapitalertragsteuerabzuges kommen. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH, an denen der Steuerpflichtige nicht wesentlich beteiligt ist (d.h. unter ein Prozent), veräußert werden. Logischerweise ist in diesen Fällen nicht notwendigerweise ein Kreditinstitut involviert, welches für die Abführung der Kapitalertragsteuer sorgen könnte.</p>
<p><strong>Darlehen zwischen Privatpersonen</strong></p>
<p>Ebenso ohne Einschaltung von Banken werden Kredite zwischen Privatpersonen abgewickelt. Die Zinsen hieraus sind aber steuertechnisch genauso als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren die Erträge aus Kapitalanlagen bei institutionalisierten Geldanlagevarianten. Da weder Finanzamt noch Bankensystem vor diesem Zinsen Kenntnis erlangt haben, besteht eine Angabepflicht in der Einkommensteuererklärung.</p>
<p><strong>Erstattungszinsen</strong></p>
<p>Wer für einen weit zurückliegenden Veranlagungszeitraum eine Steuererstattung vom Finanzamt erhält, kommt in den Genuss der so genannten Steuerzinsen von 6 % jährlich. Auch hier kommt es nicht zu einem Kapitalertragsteuerabzug. Der Betroffene Steuerpflichtige muss die Erstattungszinsen in der Einkommensteuererklärung deklarieren.</p>
<p>Merke: in all diesen Fällen (Ausland, Veräußerung, Privatpersonen, Erstattungszinsen) greift der spezifische Steuersatz von 25 %. Dies wird vielfach missverstanden! Steuersatz und Art der Steuererhebung (Quelle oder Steuererklärung) sind für das Verständnis der ganzen Angelegenheit „Abgeltungsteuer“ strikt auseinanderzuhalten.</p>
<p><strong>Ausnahme: bestimmte Kapitalerträge werden nicht nur in der Einkommensteuererklärung angegeben, sondern auch mit dem „normalen“ Steuersatz besteuert!</strong></p>
<p>Es gibt aber nach wie vor Kapitalerträge, die zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind und im Veranlagungsverfahren nicht mit dem Abgeltungsteuersatz sondern mit dem individuellen Steuersatz belegt werden. Der Gesetzgeber hat dabei die folgende  Konstellation im Auge:</p>
<p>A  gibt B ein Darlehen. B  verwendet die Darlehensmittel in einem steuerrelevanten Einkünftezusammenhang und setzt die Zinsen steuerlich ab (beispielsweise bei seinen Vermietungseinkünfte). B  erhält eine Steuerersparnis in Höhe seines persönlichen Steuersatzes auf die Zinsen. Angenommen, der Steuersatz betrüge 43 %, würde dem Fiskus ein Schaden von 18 Prozentpunkten entstehen, da  A lediglich 25 % Abgeltungsteuer zu tragen hätte. Dieses Ergebnis, will das Finanzamt dann nicht gelten lassen, wenn die beteiligten Parteien einander nahestehende Personen sind.</p>
<p>Ebenso wenig darf die Abgeltungsteuer, wenn Kapitalerträge im Rahmen von anderen Einkunftsarten anfallen, beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung oder im Gewerbebetrieb.</p>
<p>Die genaue Ausnahmevorschrift findet sich in § 32d Absatz 2 des EStG (Nachlesen auf eigene Gefahr!):</p>
<p>(2<em>) Absatz 1 gilt nicht</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,</em></p>
<p><em>a)</em></p>
<p><em>wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,</em></p>
<p><em>b)</em></p>
<p><em>wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. <sup>2</sup>Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder</em></p>
<p><em>c)</em></p>
<p><em>soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. <sup>2</sup>Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird</em></p>
<p><em>aa)</em></p>
<p><em>an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder</em></p>
<p><em>bb)</em></p>
<p><em>an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder</em></p>
<p><em>cc)</em></p>
<p><em>an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,</em></p>
<p><em>sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. <sup>3</sup>Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. <sup>4</sup>Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. <sup>5</sup>Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. <sup>6</sup>Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.</em></p>
<p><em><sup>2</sup>Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. <sup>2</sup>Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar</em></p>
<p><em>a)</em></p>
<p><em>zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder</em></p>
<p><em>b)</em></p>
<p><em>zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.</em></p>
<p><em><sup>2</sup>Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. <sup>3</sup>Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. <sup>4</sup>Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. <sup>5</sup>Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. <sup>6</sup>Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;</em></p>
<p><em>4.</em></p>
<p><em>für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Halbsatz, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person Nummer 9 Satz 1 zweiter keine Anwendung findet.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einkommensteuererklärung trotz Abgeltungsteuer auf freiwilliger Basis</strong></p>
<p>Beim Abzug der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer  durch die Bank kann es passieren, dass zu viel Steuer einbehalten wird. . Oftmals haben Steuerpflichtige ihre Geldanlagen auf verschiedene Institute verteilt. Sehr oft ist dann der Freistellungsauftrag nicht richtig aufgeteilt. Auf diese Weise kann in der einen Anlage bereits ein Steuerabzug erfolgen, während bei der anderen Anlage unter Umständen noch Spielraum bis zum Abzug von Kapitalertragsteuer vorhanden wäre. In einem solchen Fall soll die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden, damit sichergestellt wird, dass der Sparerpauschbetrag auch korrekt ausgeschöpft wird.</p>
<p>Befinden sich Aktiendepots bei verschiedenen Kreditinstituten, kann die Verlustverrechnung zwischen alten Verlusten aus Aktiengeschäften mit neuen Veräußerungsgewinnen nur über eine Einkommensteuererklärung erfolgen.</p>
<p>Die Angabe von Kapitalanlagen in der Steuererklärung bedeutet auch nicht, dass die entsprechenden Erträge mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Grundsätzlich kommt der spezielle Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Freilich ist es möglich, dass ein Steuerzahler einen persönlichen Grenzsteuersatz hat, der unter dem Abgeltungsteuersatz liegt. In diesen Fällen empfiehlt es sich ebenfalls, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da dann der niedrigere persönliche Steuersatz verwendet wird und zu viel einbehaltene Steuern vom Finanzamt zurückgezahlt werden müssen. Der Grenzsteuersatz von 25 Prozent wird jedoch bei Ledigen bereits bei einem zu versteuernden  Einkommen von 15.400 Euro (Steuertarif 2009) und bei zusammenveranlagten Verheirateten bei 30.800 Euro  (Steuertarif 2009) erreicht.</p>
<p>Wer einen hohen Steuersatz hat und konservativ in Zinspapieren investiert ist, hat mit der Abgeltungsteuer das große Los gezogen! Die mit der Einführung der Abgeltungsteuer einhergehende Einbeziehung sämtlicher Umschichtungsgewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage stört diesen Anlegertypus naturgemäß nicht, da er es nicht primär auf Spekulationsgewinne abgesehen hat. Andererseits werden seine Zinsen nunmehr mit einem Satz besteuert, der bis zu 20 Prozentpunkte unter seinem normalen Steuersatz liegen kann.</p>
<p><strong>Das Problem mit der Kirchensteuer</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ein besonderes Schmankerl in der neuen Welt der Abgeltungsteuer stellt die Kirchensteuern dar. Wie soll diese veranlagt werden, wenn das Finanzamt gar nichts mehr von bestimmten Kapitalerträgen erfährt?</p>
<p>Hier gibt es zwei Möglichkeiten: zum einen können die Steuerpflichtigen ihren Banken mittels eines speziellen Formulars die Konfessionszugehörigkeit freiwillig mitteilen. Dieses Verfahren ist empfehlenswert. Es muss nicht befürchtet werden, dass der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer verloren geht. Diesem wird dadurch Rechnung getragen, dass von vornherein ein geringerer Steuerabzug vorgenommen wird. Macht man von dieser Variante Gebrauch, müssen bei mehreren Bankverbindungen sämtliche Institute über die Konfessionszugehörigkeit informiert  werden. Bei konfessionsverschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, beim Kreditinstitut die Aufteilung der Einkünfte zu verlangen.</p>
<p>Wer sein Kreditinstitut nicht über die Konfessionszugehörigkeit informieren möchte, muss seine Kapitalerträge folglich in der Einkommensteuererklärung angegeben. Wird dies versäumt, liegt ein Fall von (Kirchen) Steuerhinterziehung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 19:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben: Steuerhinterziehung lohnt sich nicht! Wer dem Finanzamt jahrelang seine Einkünfte verschweigt und hofft, nicht erwischt zu werden, erlebt in der Regel früher oder später sein blaues Wunder. Lügen haben bekanntlich kurze Beine und der Schwindel kann auf vielfache Weise auffliegen. Hierzu muss es nicht notwendig die Daten-CD aus der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben: Steuerhinterziehung lohnt sich nicht! Wer dem Finanzamt jahrelang seine Einkünfte verschweigt und hofft, nicht erwischt zu werden, erlebt in der Regel früher oder später sein blaues Wunder. Lügen haben bekanntlich kurze Beine und der Schwindel kann auf vielfache Weise auffliegen. Hierzu muss es nicht notwendig die Daten-CD aus der Schweiz sein, auch eine beleidigte EX-Frau, der neidische Nachbar oder irgendein Mitwisser, zu dem inzwischen die (Geschäfts-)Beziehung gestört ist, können potenzielle Sollbruchstellen für das Lügengebäude darstellen. Der kluge Mensch weiß aber, dass nichts so wertvoll ist, wie der ruhige Schlaf, und verzichtet demnach auf illegale Steuermanöver!</p>
<p>Unser Blog befasst sich ja primär mit der Altersvorsorge. Viele Steuerpflichtige legen aus Angst, es könnte später nicht reichen, dennoch Gelder im Windschatten des deutschen Steuervollzuges an. Dies mag verständlich sein, es interessiert den Fiskus aber nicht die Bohne, wie die Hinterziehung motiviert war. Wird eine Steuerstraftat aufgedeckt, fallen nicht nur geballte Steuerzahlungen plus Hinterziehungszinsen an, es ergeben sich auch noch unangenehme strafrechtliche Folgen. Wer zumindest diesen entgehen will, sollte dringend überlegen, ob er nicht durch eine strafbefreiende Selbstanzeige reinen Tisch machen will. Verstecktes Geld wird so wieder viel mobiler und kann möglicherweise zukünftig sogar besser angelegt werden.</p>
<p>Wie geht man aber nun vor, wenn man sich selbst beim Finanzamt anzeigen will? Auf keinen Fall sollte man schnurstracks zur Steuerbehörde latschen! Der erste Weg sollte auf jeden Fall zu einem Steueranwalt oder Steuerberater führen, denn die gelungene Selbstanzeige setzt eine generalstabsmäßige Planung voraus!</p>
<p><strong>Damit eine Selbstanzeige den gewünschten Effekt der Strafbefreiung hat, müssen 3  Voraussetzungen zwingend eingehalten werden:</strong></p>
<ul>
<li>die steuerlichen Fehler muss dem Finanzamt gegenüber korrigiert werden,</li>
<li>dies muss rechtzeitig passieren und</li>
<li>die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht auf Heller und Pfennig nachbezahlt werden.</li>
</ul>
<p><strong>Berichtigung oder Ergänzung der Angaben in den Steuererklärungen</strong></p>
<p>Hierzu müssen gegenüber der örtlich und sachlich zuständigen Dienststelle des Finanzamts die begangenen Unrichtigkeiten (idR fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung) korrigiert werden;  eine  Selbstanzeige  braucht aber kein explizites &#8220;Schuldbekenntnis&#8221; zu enthalten.  Einer  bestimmten  Form  bedarf es für die Selbstanzeige nicht .  Das Schreiben an die Finanzbehörde braucht  auch nicht den Begriff &#8220;Selbstanzeige&#8221; zu enthalten. Inhaltlich gilt das Gebot der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige, d.h. für eine Steuerart  müssen  alle unrichtigen Angaben aus strafrechtlich unverjährter Zeit berichtigt werden. Achtung: sogenannte &#8220;Teilselbstanzeigen&#8221; sind nicht wirksam. Wird dies nicht beachtet, ist die Selbstanzeige bzgl. der betreffenden Steuerart gänzlich unwirksam. Durch die Berichtigungserklärung muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, die Steuer nun  ohne weitere Nachforschungen und Ermittlungen zutreffend festzusetzen. Es reicht nicht, das Finanzamt zwecks Feststellung steuerlicher Unrichtigkeiten zur Durchführung einer Betriebsprüfung zu veranlassen.</p>
<p><strong>Ganz Wichtig:</strong><strong> die </strong><strong>Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige</strong></p>
<p>Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen. Vier Ereignisse entfalten &#8220;Sperrwirkungen&#8221;, nach deren Eintritt eine Selbstanzeige nicht mehr erstattet werden kann. Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<ul>
<li>vor Eingang der Selbstanzeigeerklärung bei der zuständigen Finanzbehörde dem Täter der seinem Vertreter eine steuerliche Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird oder</li>
<li> ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, oder</li>
<li>dem  Täter  oder  seinem  Vertreter  die  Einleitung  des  Straf-  oder  Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder</li>
<li>die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.</li>
</ul>
<p>Gerade die Beachtung dieser entscheidenden Kriterien macht eine fachkundige Beratung im Vorfeld der Selbstanzeige so bedeutsam.</p>
<p><strong>Pünktliche Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge</strong></p>
<p>Der Eintritt der Straffreiheit ist davon abhängig, dass bei bereits eingetretener Steuerverkürzung oder erlangten Steuervorteilen die hinterzogenen Steuern innerhalb der von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Fristen nachentrichtet werden. In Fällen, in denen der Hinterziehungsbetrag pro Tat 50.000 Euro übersteigt, ist neben der hinterzogenen Steuer noch ein zusätzlicher Geldbetrag in Höhe von 5 % der Steuer zu entrichten.</p>
<p>Lassen Sie sich in jedem Fall fachkundig beraten!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Solaranlagen/Fotovoltaik und die Steuer</title>
		<link>http://www.altersvorsorge-dialog.de/solaranlagenfotovoltaik-und-die-steuer/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 19:01:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Solaranlagen werden in Deutschland immer beliebter. Dies liegt zum einen am wachsenden ökologischen Bewusstsein der Bevölkerung, zum anderen können aber auch finanzielle Vorteile mit Investitionen in Fotovoltaikanlagen verbunden sein. Soll der Fiskus sich an den Aufwendungen des Steuerzahlers bei der Finanzierung der Photovoltaikanlage beteiligen, müssen neben dem Einkommensteuerrecht auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer beachtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Solaranlagen werden in Deutschland immer beliebter. Dies liegt zum einen am wachsenden ökologischen Bewusstsein der Bevölkerung, zum anderen können aber auch finanzielle Vorteile mit Investitionen in Fotovoltaikanlagen verbunden sein. </strong></p>
<p>Soll der Fiskus sich an den Aufwendungen des Steuerzahlers bei der Finanzierung der Photovoltaikanlage beteiligen, müssen neben dem Einkommensteuerrecht auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer beachtet werden. Ferner können die Bestimmungen des Investitionszulagengesetzes relevant sein.</p>
<p><strong>Einkommensteuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen</strong></p>
<p>Die grundlegende Voraussetzung für die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine Photovoltaikanlage ist die so genannte <strong>Gewinnerzielungsabsicht</strong>. Der Steuerpflichtige darf den Strom also nicht nur für den Eigenverbrauch produzieren, sondern muss einen Teil davon in das öffentliche Stromnetz einspeisen, also an einen Betreiber des Stromnetzes verkaufen. Herstellung und Verkauf von Strom sind grundsätzlich als  gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu beurteilen und entsprechend zu versteuern. Hieraus folgt, dass der Steuerzahler seinem Finanzamt die Aufnahme seiner neuen Tätigkeit  mittels eines Fragebogens anzeigen muss.</p>
<p>Betriebliche Einnahmen fallen jedoch nur für den an das Energieversorgungsunternehmen gelieferten Strom an. Nur diejenigen Kosten, die auf diesen betrieblichen Bereich entfallen, sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Dies bedeutet, dass eine entsprechende Kostenaufteilung vorgenommen werden muss. Kurz: der Anteil der für den Markt produzierten Strommengen bestimmt das Volumen der ansatzfähigen Betriebsausgaben.</p>
<p><strong> </strong><strong>A</strong><strong>bschreibung der Kosten für die Anschaffung der Photovoltaikanlage</strong></p>
<p>Das wesentliche Kostenvolumen, welches es steuerlich zu platzieren gilt, besteht in den Anschaffungskosten der Anlage. Diese können freilich nicht gleich im ersten Jahr steuerlich abgeschrieben werden, sondern sind in Form von jährlichen Abschreibungen über die Nutzungsdauer steuerlich zu verrechnen. Die steuerliche Nutzungsdauer entscheidet darüber, wie hoch die jährlichen Abschreibungsraten ausfallen, legt also fest, wie schnell Investitionen sich steuerlich auch auswirken können. In amtlichen Tabellen ist festgelegt, welches Wirtschaftsgut abzuschreiben ist. Erheblich ist hier jedoch immer die Feststellung, ob es sich bei dem betreffenden Gegenstand bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Was zunächst recht einfach klingt, sorgt allerdings in der Praxis immer wieder für Abgrenzungsprobleme. Diese treten insbesondere dann auf, wenn Gegenstände in Gebäuden verbaut werden. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese langsam mit dem Gebäude zusammen oder aber schneller als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können. Für die Abschreibungsberechnung bei Solaranlagen sind in diesem Zusammenhang zu unterscheiden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>die  Indachmontage,</p>
<p>die Fassadenmontage,</p>
<p>die Aufdachmontage.</p>
<p>Bei einer <strong>Indachmontage</strong> tritt die Anlage an die Stelle von Dachziegeln. Sie wird auch als  dachintegrierte  bzw. Solarziegel-Anlage bezeichnet. Bei der <strong>Fassadenmontage</strong> werden in der Regel Scheiben oder sonstige Fassadenelemente durch Photovoltaikfassadenelemente ersetzt. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 1639/05 v. 19.03.2007) liegt hier kein bewegliches  Wirtschaftsgut  vor, wenn es sich um eine sogenannte Dachziegel-Photovoltaikanlage                          handelt. In diesem         Fall übernehmen die Photovoltaik- Dachziegel auch die Funktion eines üblichen Hausdaches, und sind somit nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Dem entgegen tritt jedoch eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 5. August 2010. Danach sind auch dachintegrierte Anlagen als selbstständige vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Dies entspricht mittlerweile auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Bei der <strong>Aufdachmontage</strong> werden Photovoltaikmodule mit Trägerkonstruktion  auf Dachziegeln befestigt – ähnlich dem Prinzip einer solchen Anlage auf einem Flachdach oder einer Freifläche auf dem Boden. In diesem Fall ist die Photovoltaikanlage unstreitig ein bewegliches Wirtschaftsgut.</p>
<p><strong>Wie können Fotovoltaikanlagen abgeschrieben werden?</strong></p>
<p>Stets in Anspruch genommen werden darf die lineare  Abschreibung.  Bei Photovoltaikanlagen, die als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, kann alternativ auch die degressive Abschreibung geltend gemacht werden, wenn die Anschaffung der Anlage noch vor dem 1. Januar 2011 erfolgte. Eine Abschreibung nach Gebäudegrundsätzen ist allerdings nicht zulässig. Für Photovoltaikanlagen ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Die Anschaffungskosten müssen demnach über 20 Jahre gleichmäßig verteilt werden.</p>
<p><strong>A</strong><strong>b</strong><strong>sc</strong><strong>hreibung der Photovoltaikanlage als Indachmontage oder Fassadenmontage </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ausgangsgröße für  die Abschreibung sind in erster Linie die nachgewiesenen Kosten der Anlage oder des Moduls. Die Aufwendungen für die Montage der Photovoltaikanlage rechnen ebenfalls zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten und fließen somit in die Abschreibungsbemessungsgrundlage mit ein. Bei Indach- oder Fassadenmontagen ist jedoch eine Abgrenzung zu den Gebäudeherstellungskosten vorzunehmen, da durch  die  Photovoltaikanlage das Dach oder die Fassade ersetzt wird. Kann der Steuerzahler die Aufwendungen für  das Photovoltaikmodul der integrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die ohne Photovoltaikanlage auf die  Dacheindeckung bzw. die Fassade entfallen würden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes                   zählen.        Der               übersteigende     Teil  der                         gesamten          Aufwendungen ist       dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung der Anlage dar.</p>
<p>Dieser Aufteilungsmaßstab ist übrigens auch auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der integrierten Photovoltaikanlage entstehenden Zinsaufwendungen entsprechend anzuwenden.</p>
<p>Zu den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gehören die Anschaffungsnebenkosten wie Planungskosten, Transportkosten sowie Kosten für die Abnahme der Anlage. Diese Kosten müssen ebenfalls als Abschreibungsraten auf die Laufzeit verteilt werden und können nicht sofort in voller Höhe zum Abzug gebracht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Beispiel: </em></strong><em>Die Kosten der Anschaffung und Montage einer dachintegrierten Photovoltaikanlage belaufen sich auf 70.000 Euro. Die Kosten für eine reine Dacheindeckung würden 30.000 Euro betragen. Als Kosten für die Photovoltaikanlage sind somit 40.000 Euro über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren geltend zu machen. Die übrigen 30.000 Euro sind dem Gebäude zuzuordnen und ggf. mit der Gebäudesubstanz abzuschreiben.</em></p>
<p><em>Bei linearer Abschreibung und Anschaffungskosten von 40.000 Euro würde sich ein Abschreibungsbetrag von 2.000 Euro jährlich ergeben. Bei degressiver Abschreibung ergibt sich folgende Rechnung:</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5 fache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 2</em><em>5 Prozent der Anschaffungskosten. Bei Anschaffungskosten von 40.000 Euro ergibt sich bei einer Anwendung der degressiven Abschreibung somit ein Abschreibungsbetrag von 5.000 Euro im ersten Jahr (40.000 Euro / 20 Jahre x 2,5 = 5.000 Euro).</em></p>
<p><em>Im Jahr der Fertigstellung der Anlage darf die Abschreibung nur zeitanteilig geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme beispielsweise im September, ist für dieses Jahr nur eine Abschreibung in Höhe von 4/12 des Jahresbetrages anzusetzen.</em></p>
<p>Bei beweglichen Wirtschaftsgütern besteht zusätzlich die Möglichkeit, Sonderabschreibungen oder einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Dies wird jedoch regelmäßig nicht für die typischen Kleinanlagen auf dem Dach des privaten Einfamilienhauses in Betracht kommen, sondern nur bei größeren Einheiten, bei denen eine nahezu ausschließliche unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage erfolgt.</p>
<p><strong>Laufende </strong><strong>B</strong><strong>e</strong><strong>triebsausgaben</strong></p>
<p>Wie bereits dargestellt sind die durch eine Photovoltaikanlage verursachten Kosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, soweit sie auf die Produktion des verkauften Stroms entfallen. Ein vollständiger Betriebsausgabenabzug dürfte somit regelmäßig nicht in Betracht kommen. Die durch den eigenen Stromverbrauch verursachten Kosten sind herauszurechnen und als reines Privatvergnügen nicht abzugsfähig. Zu den Betriebsausgaben zählen insbesondere Reparatur- und Wartungskosten, Versicherungsgebühren und  Zählermiete sowie auch Schuldzinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung.</p>
<p><strong>Kostenaufteilung</strong></p>
<p>Den Anteil der gewerblichen Stromerzeugung muss der Steuerpflichtige grundsätzlich im Einzelfall durch entsprechende Angaben nachweisen.</p>
<p><strong><em>Beispiel: </em></strong></p>
<p><strong><em>Eine Solaranlage leistet im Jahr </em></strong><em>1</em><em>8</em><em>.000 kWh</em></p>
<p><em>Die Familie verbraucht 4.500 kWh, 13.500 kWh werden in das öffentliche Netz eingespeist. Es ergibt sich ein Anteil der verkauften Leistung an der Gesamtleistung von 75 Prozent. Somit können 75 Prozent der laufenden Kosten und der Abschreibungen mit den Einnahmen saldiert werden. Der übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung, bei einem negativen Ergebnis ergibt sich ein Verlust(vortrag).</em></p>
<p><strong>E</strong><strong>inkunftserzielungsabsicht</strong></p>
<p>Jede steuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit setzt voraus, dass diese mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Hierzu hat der Steuerpflichtige insbesondere die Absicht der Einkunftserzielung anhand der berühmten „Totalgewinnprognose“ nachzuweisen; er trägt insoweit die Feststellungslast. Bei der Totalgewinnprognose wird durch Gegenüberstellung von Kosten und Einnahmen geprüft, ob letztendlich Gewinn erzielt werden kann. Der Prognosezeitraum beträgt entsprechend der planmäßigen Nutzungsdauer der Fotovoltaikanlagen i.d.R. 20 Jahre.</p>
<p>Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass beim Betrieb von Photovoltaikanlagen die Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der             Finanzierung zu prüfen.</p>
<p>Bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen im Rahmen der Totalgewinnprognose ist zu beachten,dass sich die Vergütung für die Einspeisung aus dem Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie zwischen dem Anlagenbetreiber sowie dem örtlichen Stromversorger ergibt und für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage Anspruch auf die Einspeisevergütung besteht.</p>
<p><strong>Mitunternehmerschaften</strong></p>
<p>Oftmals werden Immobilien durch Personenmehrheit vermietet. Diese bilden zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft wie OHG oder KG.</p>
<p>Werden Solaranlagen nun auf einem derartigen Objekt installiert, muss die steuerliche Infektionstheorie beachtet werden. Hierunter versteht man, dass grundsätzlich nichtgewerbliche Tätigkeiten durch das zusätzliche Entfalten unstreitig gewerblicher Aktivitäten dergestalt infiziert werden, dass auch sie den Grundsätzen für Gewerbebetriebe unterliegen.</p>
<p>Nach Auffassung der OFD Frankfurt/Main  (Verfügung vom 04.09.2008 – S 2241 A – 110 – St 213) kommt  es bei Mitunternehmerschaften beim Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes, so- fern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Nach den Einkommensteuerrichtlinien ist eine  Geringfügigkeit nur gegeben, wenn der gewerbliche Umsatz nicht mehr als 1,25 Prozent des gesamten Umsatzes ausmacht. Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich vom Bundesministerium der Finanzen bestätigt.</p>
<p>Wo liegen die Gefahren der Umqualifizierung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften? Zum einen entsteht die hässliche Gewerbesteuerpflicht. Zum anderen wird aber auch steuerliches Betriebsvermögen begründet. Warum ist das schädlich? Ganz einfach: ein Verkauf von Betriebsvermögen ist stets steuerpflichtig, ein steuerfreier Verkauf der vermieteten Immobilien nach der 10-jährigen Haltefrist scheidet aus.</p>
<p>Möchte man die gewerbliche Infizierung der Vermietungseinkünfte bei Mitunternehmerschaften vermeiden, kann dies ggf. durch die Gründung zweier Unternehmen geschehen. Eines übernimmt dabei die Vermietung, das  andere  die   Erzeugung  und  den  Verkauf   von   Strom  aus  dem  Betrieb  der Photovoltaikanlage. Der Gebäudebestandteil Photovoltaikanlage sollte dann dem zweiten Unternehmen zugeordnet und dort abgeschrieben werden. Bei einem Verkauf der gesamten Immobilie  außerhalb  der  10-Jahresfrist  ist  dann  nur  der  Gewinn,  der  auf  den  Verkauf  der Photovoltaikanlage entfällt, steuerpflichtig. Der Kaufvertrag sollte  entsprechend gestaltet werden.</p>
<p>So viel zur Einkommensteuer.</p>
<p><strong>Gewerbesteuer</strong></p>
<p>Bei von Privatpersonen betriebenen Photovoltaikanlagen sollte die Gewerbesteuer regelmäßig kein Problem darstellen, weil hier der Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro im Jahr meist nicht überschritten wird. Erst bei einem darüber liegenden Gewerbeertrag wird Gewerbesteuer fällig.</p>
<p>Die Einreichung einer Gewerbesteuererklärung wird das Finanzamt dennoch in allen Fällen verlangen.</p>
<p><strong>Umsatzsteuer </strong></p>
<p>Bei den hohen Anschaffungskosten für Photovoltaikanlagen empfiehlt sich die Überlegung, ob man sich vom Finanzamt die bei der Anschaffung bezahlte Umsatzsteuer zurückholen möchte. Auch hier ist die Voraussetzung, dass ein Teil des erzeugten Stroms an einen Betreiber eines Stromnetzes verkauft wird. Nur dann wird der Betreiber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und erlangt das Recht zum Vorsteuerabzug. Bei der Planung der Anlage sollte also darauf geachtet werden, dass dauerhaft überschüssiger Strom erzeugt und verkauft werden kann. Aus Sicht des Finanzamts muss die Anlage muss so viel Strom erzeugen, dass mindes tens 10 Prozent davon in das öffentliche Netz eingespeist werden können.</p>
<p>Das Zurückholen der gezahlten Umsatzsteuer funktioniert über die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung. In der Folgezeit muss allerdings der Steuerpflichtige in seinen Rechnungen an den Netzbetreiber die Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss in der Praxis allerdings zumeist keine Rechnungen schreiben, sondern erhält vom Netzbetreiber eine Gutschrift. Der Steuerzahler muss dennoch regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln.</p>
<p>Der Teil des Stroms, der selbst verbraucht wird, ist aber als Eigenverbrauch umsatz- steuerpflichtig, der Unternehmer verkauft diesen Teil sozusagen an sich selbst und trägt als privater Endverbraucher die Umsatzsteuer hierauf. Nach und nach zahlt also der Unternehmer einen Teil der anfangs. zurückgeholten Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt  zurück. Allerdings handelt es sich dabei um einen insgesamt geringeren Teil, als die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage. Darüber erhält der Steuerzahler sozusagen den Vorteil eines zinslosen Kredits vom Finanzamt, der anteilig zurückgezahlt wird.</p>
<p>Betreibt der Steuerzahler eine Photovoltaikanlage auf einem Mietwohngrundstück, so ist er al- lein schon durch seine Vermietungstätigkeit umsatzsteuerlicher Unternehmer und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Photovoltaikanlage auf einem Mietwohngrundstück wird zweifelsfrei für das Unternehmen betrieben. Die Lieferung von Strom an den Mieter ist eine steuerpflichtige Leistung. Sie berechtigt ebenso wie die steuerpflichtige  Einspeisung des Stroms in das Netz zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Das gilt auch, wenn die Vermietung an sich um satzsteuerfrei erfolgt. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs wird unterstellt, dass zunächst der gesamte produzierte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird. Den Teil des Stroms, den der Steuerzahler selbst verbraucht, kauft er vom Netzbetreiber zurück. Für die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Stroms vom Netzbetreiber an den Steuerpflichtigen für den Eigenverbrauch sieht das unser Steuerrecht eine Fiktion von 0,18 Euro je Kilowattstunde vor.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel Vorsteuerabzug</span></em></p>
<p><em>Die Photovoltaikanlage kostet 50.000 Euro. Darin sind 7.983,19 Euro Umsatzsteuer enthalten, die vom Finanzamt nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung/Voranmeldung voll erstattet wer- den. Wenn der Betreiber sich einmal für den Abzug der Vorsteuer entschieden hat, kann er sich auch die Vorsteuern aus den laufenden Kosten erstatten lassen.</em></p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Beispiel: Versteuerung des Eigenverbrauchs</span></em></p>
<p><em>Verbraucht der Steuerzahler etwa 4.500 kWh im Jahr selbst, muss er wegen der Geltendma- chung des  Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage insgesamt 153,90 Euro (4.500 kWh x 0,18 Euro/kWh x 19 %) an das Finanzamt im ersten Jahr zurückzahlen.</em></p>
<p><strong>Verzicht auf die Umsatzbesteuerung:</strong></p>
<p>Liegt der Umsatz des Unternehmers unter 17.500 Euro im Jahr, kann er auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung verzichten (so genannte Kleinunternehmerregelung). Dann kann er sich allerdings auch die gezahlte Vorsteuer nicht zurückholen und darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Ein Jahresumsatz von über 17.500 Euro hingegen verpflichtet den Unternehmer, Umsatzsteuer einzunehmen und an das Finanzamt  zu überweisen. Wichtig ist: Bei der Überprüfung, ob die Grenze von 17.500 Euro im Jahr eingehalten werden kann, müssen die Umsätze aller sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten mitberücksichtigt werden!</p>
<p><strong>Dachsanierung mit Einbau einer Photovoltaikanlage:</strong></p>
<p>Oftmals steht der Einbau einer Fotovoltaikanlage im Zusammenhang mit einer Dachsanierung..  Ist in einem solchen Fall die Dachsanierung für die Installation der Photovoltaikanlage nicht erforderlich, können diese Sanierungsaufwendungen nicht dem Unternehmen „Fotovoltaikanlage“ zugeordnet werden.</p>
<p>Ist die Dachsanierung jedoch erforderlich, weil bspw. das Dach der Belastung ansonsten nicht standhalten würde, können die Aufwendungen aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen</p>
<p>zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Dachsanierung geltend gemacht werden kann. Da das Dach jedoch auch privat genutzt wird, muss dies als unentgeltliche Wertabgabe wieder versteuert werden. Das Dach wird pauschal zur Hälfte der privaten Gebäudenutzung zugerechnet. Wenn dann die Photovoltaikanlage nur die Hälfte des Daches bedeckt, entfallen nur 25 Prozent des Daches der unternehmerischen Nutzung mit der Folge, dass 75 Prozent  der erhaltenen Vorsteuer in zehn Jahresraten wieder an das Finanzamt abzuführen sind.</p>
<p><strong>Bauabzugsteuer</strong></p>
<p>Wer plant, den Strom zu verkaufen, gilt im steuerlichen Sinne als Unternehmer. den Strom zu verkaufen. Als Unternehmer müssen allerdings die Regeln zur Bauabzugsteuer beachtet werden. Das heißt, wenn sie für die Bauleistungen mehr als 5.000 Euro im Jahr aufwenden, sind sie verpflichtet, 15 Prozent von der Rechnungssumme einzubehalten und als Bauabzugsteuer an das Finanzamt zu überweisen. Hierzu muss der Steuerpflichtige bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Bauleistung erbracht wurde, eine Steueranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgeben und die Steuer selbst berechnen. Spätestens 10 Tage nach Ablauf der Steueranmeldefrist muss die Bauabzugsteuer an das zuständige Finanzamt des Bauunternehmers überwiesen sein. Vermieden werden kann dieses Procedere allerdings dann, wenn der Bauunternehmer dem Steuerzahler eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Diese Freistellungsbescheinigung sollte als Kopie den Rechnungsunterlagen beigefügt und aufbewahrt werden.</p>
<p><strong> </strong><strong>Investitionszulage </strong></p>
<p>Investitionszulagen werden nur für Betriebe eines begünstigten Wirtschaftszweiges gewährt. Außerdem muss der Betrieb im sogenannten Fördergebiet – in den neuen Bundesländern lie- gen. Das alleinige Betreiben einer  Photovoltaikanlage gehört nicht zu den begünstigten Wirt- schaftszweigen. Eine Investitionszulage kommt aber grundsätzlich in Betracht, wenn die Anlage auf dem Gelände eines Betriebs der begünstigten Wirtschaftszweige errichtet wird. In diesem Fall wird von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgegangen. Die erstmalige Errichtung einer Photovoltaikanlage ist in der Regel auch als Erstinvestition einzuordnen, denn sie ist als Erwei- terung einer bestehenden Betriebsstätte im Sinne der Steigerung des Leistungsfähigkeit des Betriebs einzustufen.</p>
<p><strong>Grunderwerbsteuer</strong></p>
<p>Die letzte Steuerart, die zu beachten ist, ist die Grunderwerbsteuer. Diese fällt in der Regel daran, wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt. Dienen  Photovoltaikanlagen  ausschließlich  der  Energieversorgung  des  betroffenen  Grund- stücks, gehörten sie bisher als Gebäudebestandteil zur Immobilie und unterlagen damit auch der Grunderwerbsteuer.</p>
<p>Dienen  die  Anlagen  ausschließlich der Erzeugung  von an den Markt abzugebenden Strom,  sind  die Photovoltaikanlagen so genannte Betriebsvorrichtungen. Bei dachintegrierten Anlagen oder Solardachzie-geln wurden diese Teile bisher dennoch Gebäudebestandteil und waren somit in das Grund vermögen einzubeziehen und ebenfalls der Grunderwerbsteuerpflicht zu unterwerfen.</p>
<p>Photovoltaikanlagen  unterliegen   –   und   unterlagen   auch   bisher    –       jedoch   nicht   der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage,  wenn  es  sich  um  Photovoltaikanlagen  mit Trägerkonstruktion,  so genannte Aufdachmontage, handelt und sie ausschließlich zur Erzeu- gung von zu verkaufendem Strom dienen. Strittig bleibt daraus resultierend weiterhin, wie zu verfahren ist, wenn die Photovoltaikanlage als Aufdachmontage für die Erzeugung von zu verkaufendem Strom und für selbst zu verbrauchendem Strom genutzt wird. Hierzu bieten sich zwei Lösungen an: Zum einen eine Aufteilung der Kosten der Photovoltaikanlage in einen unternehmerischen und einen privat genutzten Teil. Der Teil, der auf die Privatnutzung entfällt, müsste dann der Grunderwerbsteuer unterworfen werden, wenn an der  Auffassung festgehalten würde, dass es sich um einen Gebäudebestandteil aufgrund der Stromversorgung handelt. Zum anderen könnte aber auch die Fiktion aus der Umsatzbesteuerung herangezogen werden. Danach dient die Anlage ausschließlich unternehmerischen Zwecken, sodass die An- lage insgesamt nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen würde.</p>
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		<title>Krankenkassenwechsel bei Beitragserhöhung</title>
		<link>http://www.altersvorsorge-dialog.de/krankenkassenwechsel-bei-beitragserhohung/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 09:59:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Krankenkasse kann gewechselt werden, wenn sie einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder diesen erhöht. Bei einer Insolvenz der Krankenkasse muss zwangsläufig  gewechselt werden, genauere Informationen zu diesem Fall enthält unser Beitrag  „Krankenkasse insolvent – was tun?&#8220; &#160; Wie kommt es zu Zusatzbeiträgen und Beitragsprämien bei den gesetzlichen Krankenkassen? &#160; Die regulären Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p><strong><em>Die Krankenkasse kann gewechselt werden, wenn sie einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder diesen erhöht. Bei einer Insolvenz der Krankenkasse muss zwangsläufig  gewechselt werden, genauere Informationen zu diesem Fall enthält unser Beitrag  <a title="Krankenkasse insolvent" href="http://www.altersvorsorge-dialog.de/krankenkasse-insolvent-%E2%80%93-was-tun/">„Krankenkasse insolvent – was tun?</a>&#8220;</em></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie kommt es zu Zusatzbeiträgen und Beitragsprämien bei den gesetzlichen Krankenkassen?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die regulären Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten werden von den  Krankenkassen an den sogenannten Gesundheitsfonds weitergeleitet. Dieser verteilt die Gelder nach einem bestimmten Schlüssel wieder an die Krankenkassen verteilt. Reichen diese Zuweisungen bei einer Krankenkasse nicht aus, um deren Ausgaben zu finanzieren, darf sie einen Zusatzbeitrag erheben. In dem Fall, dass Fondszuweisungen die Ausgaben der Krankenkasse übersteigen, darf eine Beitragsprämie an die Mitglieder ausgezahlt werden.</p>
<p><strong>Höhe des Zusatzbeitrags</strong></p>
<p>Der Zusatzbeitrag wird grundsätzlich unabhängig vom Einkommen erhoben, d. h. er wird als  Pauschalbeitrag  festgelegt, der sich anders als der allgemeine Beitrag nicht am Einkommen des Versicherten orientiert. Neuerdings dürfen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag übrigens in unbegrenzter Höhe erheben.</p>
<p>Übersteigt der <em>durchschnittliche </em>Zusatzbeitrag aller Krankenkassen jedoch <em>zwei Prozent </em>des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten, tritt ein Sozialausgleich in Kraft. Dann wird der allgemeine Beitrag um den Teil des Zusatzbeitrags gemindert, der über der Belastungsgrenze von zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens liegt. Wie immer ist das Ganze schön kompliziert, daher hier ein Beispiel:</p>
<p><em>Be</em><em>i einem beitragspflichtigen Einkommen von 850 Euro/Monat zahlt der Versicherte einen regulären Beitrag von 15,5 %. Der Arbeitnehmeranteil hiervon beträgt 8,2 % bzw. 69,70 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 17 Euro (850 x 2 %). Beträgt der durchschnittliche Zusatzbei- trag nun 19 Euro, liegt er um 2 Euro über der Belastungsgrenze. Der Versicherte muss zwar den Zusatzbeitrag von 19 Euro entrichten, sein allgemeiner Beitrag wird jedoch um 2 Euro auf 67</em><em>,70 Euro reduziert.</em></p>
<p>Den Sozialausgleich führt bei abhängig Beschäftigten der Arbeitgeber, bei freiwillig versicher- ten Selbständigen die zuständige Krankenkasse durch.</p>
</div>
<p><strong>Wechsel der </strong><strong>Krankenkasse durch Kündigung</strong></p>
<p>Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine Krankenkasse zum übernächsten Monatsende kündigen. Voraussetzung: <strong>er ist bereits seit mindestens 18 Monaten Mitglied</strong>. Werden aber bestimmten Wahltarife in Anspruch genommen, kann die Mitgliedschaft allerdings erst nach Ablauf der <strong>Mindestbindungsfrist von drei Jahren</strong> gekündigt werden (vgl. § 53 Abs. 8 SGB V).</p>
<p>Es gibt jedoch darüber hinaus ein <strong><em>Sonderkündigungsrecht</em></strong>. Dieses kann dann ausgeübt werden, wenn die Krankenkasse 1. einen Zusatzbeitrag erstmalig einführt, 2. einen bereits geltenden  Zusatzbeitrag erhöht oder 3. eine bestehende Beitragsprämie reduziert (vgl. § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V). Plant die Krankenkasse entsprechende Änderungen, muss sie ihre Mitglieder darüber <em>spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit </em>des neuen oder erhöhten Zusatzbeitrags bzw. der reduzierten Beitragsprämie informieren. Der Fälligkeitstermin ist nicht mit dem Erhebungszeitraum zu verwechseln. Bei manchen Krankenkassen ist der Fälligkeitstermin beispielsweise der 15. des Folgemonats, für den der Zusatzbeitrag erhoben wird. Andere Krankenkassen erheben den Beitrag auch vierteljährlich, so dass der Fälligkeitstermin der letzte Tag eines Quartals ist.</p>
<p>Nach der Bekanntgabe einer Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder einer Reduzierung der Beitragsprämie können Versicherte das Sonderkündigungsrecht bis zur erstmaligen Fälligkeit des neuen  Zusatzbeitrags oder der neuen Beitragsprämie ausüben und ihrer Krankenkasse  kündigen.  Macht  der  Versicherte  von  seinem  Sonderkündigungsrecht  Gebrauch, kann er seiner Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. <strong><em>Bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts muss der  neue  oder höhere Zu- satzbeitrag nicht gezahlt werden!</em></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nicht oder verspätet nach, verschiebt sich die Frist zur Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts bis zur nächsten Fälligkeit des neuen Zusatzbeitrags oder der neuen Beitragsprämie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Sonderkündigungsrecht gilt allerdings <em>nicht </em>für Versicherte, die bestimmte Wahltarife bei ihrer  Krankenkasse abgeschlossen haben. Bei Inanspruchnahme von Wahltarifen kann der Krankenkasse grundsätzlich erst nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von drei Jahren gekün- digt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Kündigung bei seiner Krankenkasse, muss der Versicherte innerhalb von zwei Wochen nach  Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung erhalten. Diese Kündi- gungsbestätigung muss er dann bei der neuen Krankenkasse seiner Wahl vorlegen. Diese erteilt dann eine Mitgliedsbescheinigung, die wiederum der bisherigen Krankenkasse vorzulegen ist, damit die Kündigung wirksam wird. An die neue Krankenkasse ist der Versicherte grundsätzlich wiederum 18 Monate lang gebunden, es sei denn, auch die neue Krankenkasse erhebt oder erhöht einen Zusatzbeitrag oder reduziert eine bestehende Beitragsprämie. In diesen Fällen kann wiederum das dargestellte Sonderkündigungsrecht ausgeübt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier ein einfaches Musterschreiben zur Kündigung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>An die K</em><em>r</em><em>ankenkasse</em></p>
<p><em>A</em><em>nschrift</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>O</em><em>r</em><em>t</em><em>, Datum</em></p>
<p><strong>K</strong><strong>ündigung der Mitgliedschaft aufgrund der Erhebung eines Zusatzbeitrags/<em> </em>Erhöhung des Zusatzbeitrags/<em> </em>Reduzierung der Beitragsprämie </strong>(<em>z</em><em>utreffendes  aus wählen</em>)</p>
<p><strong>V</strong><strong>ersicherten-Nr. </strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<em> </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mit Ihrem Schreiben vom <em>Datum der Bekanntmachung der Krankenkasse</em> teilten Sie mir mit, dass Sie künftig [einen Zusatzbeitrag erheben] <em>oder </em>[den Zusatzbeitrag erhöhen] <em>oder </em>[die Beitragsprämie reduzieren].</p>
<p>Aus diesem Grund mache ich hiermit von meinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V Gebrauch und kündige meine Mitgliedschaft fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Max Muster</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>[Unterschrift]</p>
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		<title>Krankenkasse insolvent – was tun?</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 06:59:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein ganzes Heer von fleißigen Beitragszahlern sorgt Monat für Monat dafür, dass immense Geldströme in unser Gesundheitssystem fließen. Leider sind wir Deutschen aber so krank, dass diese gewaltigen Mittelzuflüsse nicht ausreichen, um alle „Kosten“ zu decken. Eigentlich gibt es genug gesunde und verdienende Menschen, um die paar ernsthaft Kranken perfekt solidarisch zu versorgen. Würde man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein ganzes Heer von fleißigen Beitragszahlern sorgt Monat für Monat dafür, dass immense Geldströme in unser Gesundheitssystem fließen. Leider sind wir Deutschen aber so krank, dass diese gewaltigen Mittelzuflüsse nicht ausreichen, um alle „Kosten“ zu decken. Eigentlich gibt es genug gesunde und verdienende Menschen, um die paar ernsthaft Kranken perfekt solidarisch zu versorgen. Würde man diese Mittel effizient bündeln, wäre die ganze Sache überhaupt kein Problem. Doch das wäre ja zu einfach! Sobald ein Sumpf entsteht, indem sich irgendwie Geld anzusammeln scheint, sind sie auch schon da, die Schmarotzer und Schmeißfliegen, die hier Ihren Profit ziehen wollen. Pharmakonzerne, Krankenkassen-Vorstände, Apotheker, Ärzte – alle mit Wahnsinnsgehältern- saugen gierig am System. Ist es dann leergesaugt, rennt man zur Politik und verlangt Nachschub! Es besteht überhaupt kein Interesse daran, die Kosten niedrig zu halten!</p>
<p>In diesem Saustall ist es natürlich dann nicht verwunderlich, wenn plötzlich mal die eine oder andere Krankenkasse insolvent wird, wie kürzlich am Beispiel der City BKK zu sehen war. Was tut man nun als Versicherter in einem solchen Fall?</p>
<p>Im Falle der Insolvenz einer Krankenkasse muss diese Ihren Schließungstermin rechtzeitig öf fentlich bekanntmachen. Die betroffenen <strong><em>pflichtversicherten </em></strong>Mitglieder können danach bis zwei Wochen nach dem  Schließungstermin eine neue Kasse wählen. Hierzu stehen mehr als 100 Alternativen zur Wahl. Die Beiträge muss der Versicherte aber nahtlos weiterzahlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Teilt bspw. eine Krankenkasse teilt zum 1. Oktober 2011 mit, dass sie zum 1. Januar 2012 schließen wird, haben Ihre Mitglieder bis zum 15. Januar 2012 Zeit, sich bei einer anderen Krankenkasse anzumelden.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist immer mit der Schließung beendet. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Versichertenkarte ungültig. Falls der Versicherte bis zum Schließungs- zeitpunkt noch nicht bei einer anderen Kasse angemeldet ist und Versicherungsleistungen, z. B. eine Arztbehandlung, beanspruchen wille, bekommt er die Behandlung zwar gewährt, jedoch darf der Arzt in diesem Fall eine Privatrechnung ausstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Versäumt der Versicherte, sich bei einer neuen Kasse anzumelden, meldet ihn sein Arbeitge- ber bei derjenigen Kasse an, bei der er zuvor versichert war. War der Versicherte schon immer bei der insolventen Krankenkasse versichert, kann der Arbeitgeber bei einem Versäumnis der Wechselfrist eine beliebige Krankenkasse für den Arbeitnehmer aussuchen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel: </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>E</em><em>in Versicherter war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Krankenkasse B Mitglied. Seit dem 1. Januar 2006 ist er Mitglied in der Krankenkasse C, die jedoch zum 1. Januar 2012</em></p>
<p><em>Insolvenz angemeldet hat. Verpasst der Versicherte nun einen Krankenkassenwechsel zum spätestens 15. Januar 2012, wird er vom Arbeitgeber bei der letzten Krankenkasse B ange- meldet.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Freiwillig gesetzlich Versicherte </em>haben nach der Schließung drei Monate lang Zeit, eine neue Kasse zu wählen. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse beginnt dennoch rückwirkend einen Tag nach der Schließung  der insolventen Kasse. Wer die Drei-Monats-Frist beim Wechsel ausreizt, muss die Beiträge also nachentrichten. Freiwillig Versicherte sollten sich also im Insolvenzfall rechtzeitig um die Mitgliedschaft in einer neuen Kassen kümmern.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufgabe und Veräußerung des Unternehmens aus steuerlicher Sicht</title>
		<link>http://www.altersvorsorge-dialog.de/aufgabe-und-verauserung-des-unternehmens-aus-steuerlicher-sicht/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jun 2011 05:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerung des Aufgabegewinns]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbelastung bei Betriebsveräußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensveräußerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie hatten es ja bereits in einem fr&#252;heren Beitrag erw&#228;hnt: eine sinnvolle und evt. sogar &#252;berlegene Geldanlage zur Altersvorsorge k&#246;nnen auch Investitionen in das eigene Unternehmen sein! Es ist verr&#252;ckt, aber dieser Zusammenhang wird immer wieder &#252;bersehen. F&#252;r den Unternehmer stellt das eigene Unternehmen die Perle seines Verm&#246;gens dar. Am Ende der aktiven Zeit soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie hatten es ja bereits in einem fr&uuml;heren Beitrag erw&auml;hnt: eine sinnvolle und evt. sogar &uuml;berlegene Geldanlage zur Altersvorsorge k&ouml;nnen auch Investitionen in das eigene Unternehmen sein! Es ist verr&uuml;ckt, aber dieser Zusammenhang wird immer wieder &uuml;bersehen. F&uuml;r den Unternehmer stellt das eigene Unternehmen <span style="text-decoration: underline;">die </span>Perle seines Verm&ouml;gens dar. Am Ende der aktiven Zeit soll das Unternehmen dann zu Geld gemacht werden, um die Alterssicherung zu gew&auml;hrleisten. Was bedeutet dies aber steuerlich?</p>
<p>Ein Beispiel: die Buchwerte des Unternehmens betragen 1 Mio &euro; (leicht abzulesen als Eigenkapital in der letzten Bilanz). Der angedachte Verkaufserl&ouml;se des gesamten Betriebs betr&auml;gt&nbsp; 3,5 Mio &euro;. Der steuerliche Gewinn betr&auml;gt bei einem Unternehmensverkauf somit 2,5 Mio &euro;. Das vom Wert des m&uuml;hevoll geschaffenen Lebenswerkes nun ca. 1 Mio &euro; ans Finanzamt flie&szlig;en sollen, ist sicherlich f&uuml;r den Unternehmer alles andere als spa&szlig;ig! Das Gesetz tr&auml;gt dieser zusammengeballten Besteuerung dieser &#8220;stillen Reserven&#8221; durch Sonderregelungen Rechnung, und zwar</p>
<ol>
<li>durch einen Freibetrag (also eine Summe die nicht zu besteuern ist)</li>
<li>durch eine besonderen, erm&auml;&szlig;igten Steuersatz,</li>
<li>durch Befreiung der Gewinne bei der Gewerbesteuer (nicht bei aber bei Kapitalgesellschaften wie bspw.GmbH).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wann greifen diese Beg&uuml;nstigungen?</strong></p>
<p>Voraussetzung ist zun&auml;chst die Ver&auml;u&szlig;erung des gesamten Gewerbebetriebs. Der K&auml;ufer muss allerdings ein fremder Dritter sein.<br />
 Der Verkauf an eine Personengesellschaft, an der der Betriebsinhaber selbst beteiligt ist, wird zu dem Anteil wie der Betriebsinhaber an der Personengesellschaft selbst beteiligt ist, als normaler Gesch&auml;ftsvorfall besteuert, alos ohne Freibetrag und ohne Steuererm&auml;&szlig;igung.</p>
<p>Dem Verkauf des ganzen Unternehmens stehen gleich:</p>
<ul>
<li>die Ver&auml;u&szlig;erung des <span style="text-decoration: underline;">gesamten </span>Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft (OHG, KG oder GbR).</li>
<li>die Ver&auml;u&szlig;erung des gesamten Gesch&auml;ftsanteils eines pers&ouml;nlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). </li>
<li>die Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs, also die Privatisierung des Unternehmens</li>
<li>die Aufgabe eines Teilbetriebs und des gesamten Gesch&auml;ftsanteils an einer Personengesellschaft.</li>
</ul>
<p>Achtung: eine Betriebsaufgabe in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn der Betrieb &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum hinweg scheibchenweise abgewickelt wird. Vielmehr m&uuml;ssen die Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde des Betriebsverm&ouml;gens in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte ver&auml;u&szlig;ert oder in das Privatverm&ouml;gen &uuml;berf&uuml;hrt werden.</p>
<p><strong>Wie wird der Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn ermittelt?</strong></p>
<p> Bei&nbsp; der&nbsp; Betriebsver&auml;u&szlig;erung&nbsp; ist&nbsp; der&nbsp; Ver&auml;u&szlig;erungspreis,&nbsp; gek&uuml;rzt&nbsp; um&nbsp; die&nbsp; Ver&auml;u&szlig;erungskosten,&nbsp; dem Buchwert des Betriebsverm&ouml;gens im Zeitpunkt der Ver&auml;u&szlig;erung gegen&uuml;berzustellen (siehe Beispiel oben). Dabei ist der Ver&auml;u&szlig;erungspreis der gemeine Wert der Kaufpreisforderung. Bei zinsloser Kaufpreisstundung ist der Buchwert der Kaufpreisforderung durch Abzinsung zu errechnen. Zum Ver&auml;u&szlig;e- rungspreis geh&ouml;rt auch die Befreiung des Ver&auml;u&szlig;erers von betrieblichen Schulden. Ver&auml;u&szlig;erungskosten sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Ver&auml;u&szlig;erungsvorgang stehen, z. B. Notariatskosten, Maklerprovision, Grundbuchgeb&uuml;hren, Grunderwerbsteuer usw.</p>
<p>Der Ver&auml;u&szlig;erungspreis abz&uuml;glich der Ver&auml;u&szlig;erungskosten abz&uuml;glich des Buchwertes des Betriebsverm&ouml;gens ergibt also den Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn. Sollte das Betriebsverm&ouml;gen einen negativen Betrag aufwesien, also das Eigenkapitalkonto des Ver&auml;u&szlig;erers negativ sein (also Schulden sind gr&ouml;&szlig;er als das Verm&ouml;gen), so ist dieser Betrag zum Ver&auml;u&szlig;erungspreis zu addieren.</p>
<p>Bei der Betriebsaufgabe gilt als Ver&auml;u&szlig;erungspreis die Summe der Preise f&uuml;r einzeln ver&auml;u&szlig;erte Wirtschaftsg&uuml;ter, falls der Betrieb durch Einzelver&auml;u&szlig;erung aufgel&ouml;st wird. Falls Wirtschaftsg&uuml;ter in das Pri vatverm&ouml;gen &uuml;berf&uuml;hrt werden, ist daf&uuml;r der gemeine Wert anzusetzen, d.h. der Verkehrswert. Auch hiervon sind anschlie&szlig;end die Buchwerte abzuziehen. Das Ergebnis ist der Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn bzw. der fiktive Entnahmegewinn.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie hoch ist der Freibetrag?</strong></p>
<p> Nach &sect; 16 Abs. 4 EStG unterliegt der Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn nur insoweit der Einkommensteuer, als er den Freibetrag &uuml;bersteigt. Der Freibetrag ist in der H&ouml;he gestaffelt und wird mit steigendem Ver&auml;u&szlig;erungs abgeschmolzen. Er wird allerdings nur gew&auml;hrt, wenn der Steuerzahler, der seinen Betrieb ver&auml;u&szlig;ert oder aufgibt,</p>
<ul>
<li> das 55. Lebensjahr vollendet hat</li>
<li>oder dauernd berufsunf&auml;hig ist und</li>
<li>der Freibetrag bisher noch nicht in Anspruch genommen wurde!</li>
</ul>
<p>Der Freibetrag betr&auml;gt 45.000 Euro. Ist der Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn h&ouml;her als 136.000 Euro, vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, der 136.000 Euro &uuml;bersteigt.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn eines 62-j&auml;hrigen Steuerzahlers betr&auml;gt 180.000 Euro. Er liegt somit um 44.000 Euro &uuml;ber 136.000 Euro. Von dem Grundfreibetrag in H&ouml;he von 45.000 Euro sind also zun&auml;chst 44.000 Euro abzuziehen. Die verbleibenden 1.000 Euro bleiben steuerfrei. Zu versteuern sind letztlich 180.000 Euro minus 1.000 Euro = 179.000 Euro. Somit entf&auml;llt also der Freibetrag somit bei Ver&auml;u&szlig;erungsgewinnen ab 181.000 Euro vollst&auml;ndig. In diesen F&auml;llen ist dann also der komplette Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn zu versteuern. Tolle Beg&uuml;nstigung!</p>
<p>Der Freibetrag wird dem Steuerzahler nur einmal und dann auch nur auf Antrag gew&auml;hrt. <strong>Ver&auml;u&szlig;erungen vor 1996 z&auml;hlen&nbsp; dabei nicht mit.</strong> Der Freibetrag ist auch nicht mit Verlusten aus anderer gewerblicher T&auml;tigkeit oder aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung, auszugleichen. Auch m&ouml;gliche Verlustr&uuml;cktr&auml;ge oder Verlustvortr&auml;ge nach &sect; 10 d EStG bleiben von dem Freibetrag unber&uuml;hrt.</p>
<p><strong>Wie ist der steuerpflichtige Teil des Ver&auml;u&szlig;erungsgewinns zu versteuern?</strong></p>
<p>F&uuml;r den Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn, der den Freibetrag &uuml;bersteigt, erfolgt die Besteuerung nach der Wahl des<br />
 Steuerzahlers entweder</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>nach der so genannten F&uuml;nftel-Regelung oder</li>
<li>mit einem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz.</li>
</ul>
<p>Bei der <strong>F&uuml;nftel-Regelung</strong> wird die Differenz zwischen der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen einschlie&szlig;lich 1/5 des Ver&auml;u&szlig;erungsgewinns ermittelt. Das F&uuml;nffache dieses Differenzbetrages ergibt die Einkommensteuer auf den Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn.</p>
<p>Bei der <strong>erm&auml;&szlig;igten</strong> Besteuerung gilt folgendes:</p>
<p style="text-align: justify;">Der erm&auml;&szlig;igte Steuersatz betr&auml;gt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich erg&auml;be, wenn die&nbsp; tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuz&uuml;glich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink&uuml;nfte bemessen w&auml;re. Allerdings wurde ein Mindeststeuersatz eingef&uuml;hrt. Liegt der erm&auml;&szlig;igte durchschnittliche Steuersatz unter dem geltenden Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent, ist der <span style="text-decoration: underline;">Eingangssteuersatz</span> anstelle des erm&auml;&szlig;igten durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen. Um die Steuererm&auml;&szlig;igung von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen, m&uuml;ssen allerdings ganz bestimmte Voraussetzungen erf&uuml;llt sein. So wird dieser nur<br />
 gew&auml;hrt:</p>
<ul>
<li>auf besonderen Antrag des Steuerzahlers hin,</li>
<li>nur einmal im Leben des Steuerzahlers, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001,</li>
<li>wenn der Steuerzahler das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne<br />
dauernd berufsunf&auml;hig ist und</li>
<li>f&uuml;r Gewinne bis maximal 5 Millionen Euro.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine komplizierte Angelegenheit also. Wer ver&auml;u&szlig;ert, sollte unbedingt einen Steuerberater aufsuchen und sich beraten lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eine der wichtigsten Geldanlagen!</title>
		<link>http://www.altersvorsorge-dialog.de/eine-der-wichtigsten-geldanlagen/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 06:20:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge Seminar]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Sein Geld arbeiten lassen&#8221; &#8211; das klingt gut oder? Das Problem ist, Geld kann für sich alleine betrachtet nicht arbeiten. Es muss in reale Wirtschaftsprozesse investiert werden, nur in diesen kann etwas geschaffen werden, was vorher nicht da war. In der Praxis wird also grundsätzlich gespartes Geld (=Konsumverzicht) jemandem zur Verfügung gestellt, der damit Mehrwerte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Sein Geld arbeiten lassen&#8221; &#8211; das klingt gut oder? Das Problem ist, Geld kann für sich alleine betrachtet nicht arbeiten. Es muss in reale Wirtschaftsprozesse investiert werden, nur in diesen kann etwas geschaffen werden, was vorher nicht da war. In der Praxis wird also grundsätzlich gespartes Geld (=Konsumverzicht) jemandem zur Verfügung gestellt, der damit Mehrwerte schafft. Also: jemand baut ein Fabrik. Er hat während des Baus keine Einnahmen. Wovon soll er leben? Er nimmt mein Gespartes, um in dieser Phase sein Leben zu finanzieren. Ist die Fabrik fertig, hat er Umsätze und kann sich nun selbst ernähren. Für meine Geldhingabe erhalte ich hoffentlich neben der Rückzahlung auch noch eine Belohnung (Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile). So funktioniert im Grunde jede Geldanlage, wobei allerdings im realen Leben hier in der Regel Bankinstitute zwischengeschaltet sind. Statt &#8220;Fabrik&#8221; könnte man nun auch &#8220;Immobilie&#8221;, &#8220;Schiff&#8221; oder &#8220;Erfindung&#8221; sagen! Preisfrage: wie finde ich nun denjenigen, der tatsächlich Mehrwerte schafft und mir mein Geld komplett zurückzahlt plus idealerweise eine Belohnung??? Tja, man nimmt diesen Zusammenhang wegen des komplizierten Finanz- und Börsenwesens oftmals gar nicht wahr! Geld anzulegen bedeutet zu unterstellen, dass ein anderes Subjekt, mehr mit dem Geld anfangen kann, als ich selbst. Doch trifft dies tatsächlich zu, oder erliegen wir nur dem schönen Schein, mit dem uns die Bank- und Versicherungswirtschaft mit gigantischen Marketingmaßnahmen die Sinne vernebelt? Dass diese Strategie erfolgreich ist, sieht man immer wieder daran, dass bspw. Unternehmer Geld nicht in IHR Unternehmen investieren, sondern es der Finanzbranche anvertrauen. Man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen: man ist überzeugt davon, dass anonym irgendwo angelegtes Geld mehr Nutzen stiftet, als es dies im EIGENEN UNTERNEHMEN tun könnte, und dass noch unter Berücksichtigung der horrenden Verwaltungsausgaben und Provisionen, die in der Finanzwirtschaft  natürlich noch mitbezahlt weren müssen! Also, Geldanlagen, die mit denen</p>
<ul>
<li>ein völlig Fremder,</li>
<li>an einem mir unbekannten Ort irgendwo in der Welt,</li>
<li>Dinge tut, von denen ich NICHTS verstehe,</li>
</ul>
<p>sind sinnvolle Investitionen? Es ist absurd, aber leider die Realität. Man denke nur an den Unternehmer, der für Kontokorrentkredite 13 % Zinsen zahlt, gleichzeitig aber Privatentnahmen in irgendwelche Lebensversicherungen einzahlt (Rendite 2 %). Wie gut ist doch das Marketing der Versicherungen und Banken! Bei der Investition in das eigene Unternehmen verwaltet das Geld</p>
<ul>
<li>der Unternehmer selbst,</li>
<li>in seiner unmittelbaren Umgebung (mit entsprechenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten),</li>
<li>in Zusammenhängen mit seinen ureigensten Qualifikationen.</li>
</ul>
<p>Spricht nicht viel dafür, Investitionen in das eigene Unternehmen besonderes Augenmerk zu schenken?</p>
<p>Gut, sagen Sie, aber was ist, wenn ich kein Unternehmer bin, sondern Angestellter? Dann gilt das doch nicht, oder? Falsch! Jeder ist letzten Endes irgendwie auch &#8220;Unternehmer&#8221;. Er vermarktet sein eigenes Produkt, sein Know-How, seine Arbeitskraft! Wie kann nun der Nichtselbstständige in seine Unternehmen investieren? Ganz einfach: durch Verbesserung seiner Qualifikationen! Investieren Sie in Fortbildung! Lernen Sie Sprachen, besuchen Sie Fortbildungen, machen Sie ein Selbst- oder Fernstudium. Natürlich kostet dies Geld, aber dies stärkt unmittelbar Ihr &#8220;Unternehmen&#8221;, und zwar ohne dass Ihnen die gefrässige Finanzbranche Provisionen und Gebühren absaugen kann! Es lohnt sich, hierüber einmal nachzudenken! Ihr Wissen und Ihre Qualifikationen, kann Ihnen auch der schlechteste Fondsmanager nicht kaputtmachen!</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbschaft- und Schenkungsteuer &#8211; eine kurze Einführung (I)</title>
		<link>http://www.altersvorsorge-dialog.de/erbschaft-und-schenkungsteuer-eine-kurze-einfuhrung-i/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 20:34:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Strukturierung des Vermögens darf nicht ohne Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Aspekte erfolgen. Wir wollen deshalb einige Grundlagen dieser Steuer darstellen. Der Fiskus besteuert bekanntlich das Einkommen seiner Bürger. Legt der Steuerpflichtige von dem ihm verbleibenden Nettovermögen etwas ertragbringend an, unterliegen die Erträge wiederum der Einkommensteuer. Wer nun denkt, er hätte auf das erarbeitete Vermögen genug Abgaben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Die Strukturierung des Vermögens darf nicht ohne Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Aspekte erfolgen. Wir wollen deshalb einige Grundlagen dieser Steuer darstellen.</p>
<p>Der Fiskus besteuert bekanntlich das Einkommen seiner Bürger. Legt der Steuerpflichtige von dem ihm verbleibenden Nettovermögen etwas ertragbringend an, unterliegen die Erträge wiederum der Einkommensteuer. Wer nun denkt, er hätte auf das erarbeitete Vermögen genug Abgaben entrichtet, liegt aber falsch! Hinterlässt der Steuerbürger sein Vermögen (also den Rest, der ihm vom gefräßigen Staat noch nicht zu Lebzeiten abgeknöpft wurde) seinen Hinterbliebenen, fällt die nächste Steuer an: die Erbschaftsteuer! Gesetzestechnisch gelten weitgehend für Erbschaften und Schenkungen die gleichen Regelungen.</p>
<p>Besteuert wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich die Bereicherung, die ein Begünstigter durch die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen erfährt. Neben den Vermögenswerten werden für  die Ermittlung der Bereicherung auch übernommene Schulden und Lasten berücksichtigt. Besteuert wird also im Grunde das übernommene Nettovermögen. Die Höhe der Steuer hängt nun davon ab,</p>
<ul>
<li>wie das erlangte Vermögen  bewertet wird,</li>
<li>welcher Steuerklasse der Erwerber angehört, und</li>
<li>welche Freibeträge ihm zur Verfügung stehen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Folgendes sind die Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>I. Steuerklassen (§ 15 EStG)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerklasse I:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ehegatte, eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder und Stiefkinder, Enkel, zudem die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.</p>
<p><strong>Steuerklasse II:</strong></p>
<p>Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der geschiedene Ehegatte.</p>
<p><strong>Steuerklasse III: Alle übrigen</strong></p>
<p>Die Freibeträge sind wie folgt festgelegt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Freibeträge (§§ 16,17 ErbStG) </strong></p>
<p><strong>Steuerklasse I </strong></p>
<p>Ehegatte, Lebenspartner                                      500.000 Euro</p>
<p>Kinder und Kinder verstorbener Kinder       400.000 Euro</p>
<p>Enkelkinder                                                                200.000 Euro</p>
</div>
<p>Eltern und Voreltern im Erbfall                        100.000 Euro</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerklasse II </strong>20.000 Euro</p>
<p><strong>Steuerklasse III </strong> 20.000 Euro</p>
<p>Beim Erwerb von Todes wegen wird neben dem persönlichen Freibetrag dem überlebenden Ehegatten und dem eingetragenen Lebenspartner ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € gewährt. Für Kinder beträgt der Versorgungsfreibetrag</p>
<p>bis zu 5 Jahren                                                              52.000 Euro</p>
<p>von  5 &#8211; 10 Jahren                                                       41.000 Euro</p>
<p>von 10 &#8211; 15 Jahren                                                      30.700 Euro</p>
<p>von 15 &#8211; 20 Jahren                                                      20.500 Euro</p>
<p>von 20 &#8211; 27 Jahren                                                      10.300 Euro</p>
<p>Allerdings wird dieser Freibetrag um den Kapitalwert von Versorgungsleistungen gekürzt, die anlässlich des Todes gewährt werden und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund der Beamtengesetze).</p>
<p>Für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke wird in der Steuerklasse I ein Freibetrag von 41.000 Euro gewährt. Andere bewegliche Gegenstände sind bis zu einem Betrag von 12.000 Euro steuerbefreit. In den Steuerklassen II und III steht für derartige Gegenstände insgesamt ein Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung.</p>
<p>Einer Person, die einem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unter halt gewährt hat, steht zusätzlich ein Erwerb von 20.000 Euro steuerfrei zu, soweit die Zuwendung als angemessen anzusehen ist. Für Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabmal und Grabpflege wird ohne Nachweis pauschal ein Betrag von 10.300 Euro anerkannt. Der Nachweis höherer Kosten ist möglich.</p>
<p>Mehr zu dieser interessanten Steuerart in unserem nächsten Beitrag.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einkommensteuererklärung für Rentner &#8211; Teil 2</title>
		<link>http://www.altersvorsorge-dialog.de/einkommensteuererklarung-fur-rentner-teil-2/</link>
		<comments>http://www.altersvorsorge-dialog.de/einkommensteuererklarung-fur-rentner-teil-2/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Oct 2010 09:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wayne Schlegel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
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		<description><![CDATA[Welche Ausgaben kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung angeben? Werbungskosten steuermindernd ansetzen Normalerweise fallen für Renteneinkünfte keine Werbungskosten mehr an, sodass das Finanzamt bei der Veranlagung von sich aus einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro steuermindernd abzieht. Sollten dennoch Werbungskosten angefallen sein, können diese in der Anlage R der Einkommensteuerformulare angegeben werden. Werbungskosten, die im  Zusammenhang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>Welche Ausgaben kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung angeben?</em></strong></p>
<p><strong>Werbungskosten steuermindernd ansetzen</strong></p>
<p><strong> </strong>Normalerweise fallen für Renteneinkünfte keine Werbungskosten mehr an, sodass das Finanzamt bei der Veranlagung von sich aus einen Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro steuermindernd abzieht. Sollten dennoch Werbungskosten angefallen sein, können diese in der Anlage R der Einkommensteuerformulare angegeben werden. Werbungskosten, die im  Zusammenhang mit Betriebsrenten stehen, werden in der Anlage N der Einkommensteuerformulare eingetragen.</p>
<p>Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei Rentnern können dies beispielsweise Kosten für eine Rechtsberatung oder Pro- zesskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung sein.</p>
<p>Bisher konnten Steuerberatungskosten meist als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht seit der Einkommensteuererklärung 2006 grundsätzlich nicht mehr. Dennoch kann ein Teil der Kosten weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden, nämlich die Kosten des Steuerberaters, die auf die Ermittlung der Einkünfte entfallen. Nicht abziehbar sind somit vereinfacht gesagt die Kosten für das Ausfüllen des Mantelbogens, während die Kosten für das Bearbeiten der einkünftebezogenen Formulare weiterhin absetzbar sind. Kosten für Steuererklärungsprogramme, Fachliteratur zum Anfertigen der Steuererklärung oder Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen sind aber bis zu einem Wert von 100 Euro voll als Werbungskosten abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen können entweder 100 Euro oder die Hälfte der Aufwendungen abgesetzt werden (Günstigerprüfung)..</p>
<p><strong>Sonderausgaben</strong></p>
<p>Zu den Sonderausgaben zählen z.B. Vorsorgeaufwendungen. Bei Rentnern kommen dabei insbesondere in Betracht:</p>
<ul>
<li>Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung</li>
<li>Beiträge zur Unfallversicherung</li>
<li>Beiträge zu Haftpflichtversicherungen</li>
<li>Beiträge zu Risikolebensversicherungen</li>
</ul>
<p>Weitere Sonderausgaben, die angegeben werden können, sind z.B.:</p>
<ul>
<li> Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro. Für Unterhaltszahlungen muss die Anlage U der Einkommensteuer- formulare verwendet werden.</li>
<li>Kirchensteuer</li>
<li>Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke</li>
</ul>
<p><strong>Außergewöhnliche Belastungen</strong></p>
<p>Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art werden erst angerechnet, wenn sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt vom Einkommen und vom Familienstand so wie der Anzahl der Kinder ab. Solche außergewöhnlichen Belastungen können sein:</p>
<p>Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse getragen werden und vom Arzt verschrie- ben wurden, z.B. Eigenanteil für Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz, Zuzahlung von Medikamente n oder zu Krankenhausaufenthalten. Fahrtkosten zum Arzt oder Krankenhaus können mit 0,30 Eu- ro je Kilometer angesetzt werden.</p>
<p>Bestattungskosten eines nahen Angehörigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Dazu zählen jedoch nur die unmittelbaren Bestattungskosten, nicht Bewirtungs- und Reisekosten der Trauergäste sowie Trauerkleidung.</p>
<p>Kosten für die Beseitigung von Gesundheitsgefahren, z.B. die Sanierung von asbesthaltiger Außen- fassade des Hauses, Formaldehyd-Emission von Möbeln, Beseitigung von Hausschwamm. Vor Beginn der Arbeiten muss die Notwendigkeit der Arbeiten durch ein Gutachten nachgewiesen werden.</p>
<p>Scheidungskosten, wenn es unmittelbare und unvermeidbare Kosten des Scheidungsprozesses und der Scheidungsfolgeregelung sind.</p>
<p>Kosten für Heilkuren, soweit sie vom Arzt verordnet und Erfolg versprechend sind. Dazu zählen auch die Kosten der Begleitperson für Fahrt, Unterbringung und Verpflegung, sofern die Notwendigkeit einer Begleitperson nachgewiesener Weise besteht.</p>
<p>Aufwendungen wegen einer Behinderung, z.B. Mehraufwand für Wäsche, Kosten für behinderungs- bedingte Heilbehandlungen und Medikamente, Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Prothesen und behinderungsbedingte Einbauten in der Wohnung, die zu keiner Werterhöhung der Wohnung führen, z.B. das Entfernen von Schwellen oder Anbringen von zusätzlichen Griffen.</p>
<p>Pflegeaufwand bei Pflegestufe I bis III, z.B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Da- bei müssen die Kosten für den Pflegeaufwand und die Mehrkosten für Unterbringung und Verpfle- gung getrennt ermittelt werden.</p>
<p>Bei nachstehenden außergewöhnlichen Belastungen muss keine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden:</p>
<ul>
<li>Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltberechtigte oder gleichgestellte Person, z.B. Ehe- gatten sowie Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel, Eltern, können bis zu einer Höchst- grenze von 7.680 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterhalts- berechtigte Person über keine eigenen nennenswerten Einkünfte und Vermögen verfügt. Für diese Unterhaltszahlungen muss die Anlage Unterhalt der Einkommensteuerformulare verwendet werden.</li>
<li>Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrages in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung</li>
</ul>
<p>Aufwendungen für Diätverpflegung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Aufwen dungen für außergewöhnliche Belastungen werden auf der letzten Seite des allgemeinen Formulars zur Einkommensteuererklärung angegeben.</p>
<p><strong>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen</strong></p>
<p>Die   Inanspruchnahme  haushaltsnaher  Dienstleistungen  sowie   haushaltsnaher  Beschäftigungs- verhältnisse werden mit einer direkten Steuergutschrift gefördert. Das heißt, die anrechenbaren Ausgaben werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Im Ergebnis sind diese somit unabhängig vom persönlichen Steuersatz, also auch vom persönlichen Einkommen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Beschäftigungsverhältnisse</strong>, die eine Tätigkeit mit engem Bezug zum Haushalt aufweisen, können jetzt in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die  Wohnungsreinigung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, Behinderten oder  Pflegebedürftigen oder von Kindern. Dabei darf es sich aber nicht um Kinderbetreuungskosten handeln, die als Sonderausgaben oder Werbungskosten ab- zugsfähig sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines haushaltsnahen, geringfügigen (bis 400 Euro pro Monat) Beschäftigungsverhältnisses ist, dass der Steuerzahler am so  genannten Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale teilnimmt <a href="http://www.minijob-zentrale.de/">(www.minijob-zentrale.de</a>). Hier können bis zur Einkommensteuererklärung 2009 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch höchstens 510 Euro, ge- gen die Steuerschuld gerechnet werden.</p>
<p>Wenn für den Beschäftigen Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden müssen (über 400 Euro Arbeitsentgeld pro Monat) und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, können 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro, als Steuer- minderung von der Steuerschuld gegengerechnet  werden. Der Steuerzahler tritt hierbei als Arbeitgeber auf. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, Ehepartnern, Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partnern in nicht ehelichen bzw.  nicht  eingetragenen Gemeinschaften werden in der Regel nicht anerkannt.</p>
<p>Einen direkte Steuerermäßigung gibt es auch für die Inanspruchnahme <strong>haushaltsnaher Dienstleistungen</strong>. Hierunter fallen Leistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushaltes erledigt werden, jetzt aber durch ein Dienstleistungsunternehmen erbracht werden. Für den steuerlichen Abzug kommen hier das Reinigen der Wohnung, die Pflege von Angehörigen, Gartenarbeiten oder Umzugsleistungen für Privatpersonen in Betracht. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro, angesetzt werden.</p>
<p>Grundsätzlich sind aber begünstigt nur Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Jedoch können auch Nebenpflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Dienstleistung mit in der Steuererklärung angesetzt werden. In Betracht kommen zum Beispiel kleinere Botengänge, Begleitung von Senioren, Kindern oder Pflegebedürftigen zu Einkäufen oder Arztbesuchen.</p>
<p>Ab der Einkommensteuererklärung 2009 werden diese Maximalbeträge der haushaltsnahen Beschäf- tigungsverhältnisse mit dem Betrag für die haushaltsnahen Dienstleistungen zusammengefasst. Das bedeutet,, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu sammen maximal 4.000 Euro als Steuerbonus abziehbar.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit, die festgesetzte Einkommensteuer zu ermäßigen, ist das Absetzen von Aufwendungen für <strong>Handwerkerleistungen</strong>. Dabei muss es sich um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handeln, die im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt werden.</p>
<p>Abgezogen werden können insbesondere Aufwendungen für</p>
<ul>
<li>Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, der Fassade, Garagen o.ä.</li>
<li>Reparaturen und der Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen</li>
<li>das Streichen bzw. Lackieren von Fenstern oder Türen, von Wandschränken, Heizkörpern, Reparaturen, Austausch oder die Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstalla tionen,· Modernisierung oder Austausch einer Einbauküche oder des Badezimmers</li>
<li> Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerzahlers, wie z.B. Waschmaschi- ne, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer</li>
<li>Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflasterarbeiten</li>
<li>Kontrollaufwendungen, z.B. Schornsteinfegergebühren oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen</li>
<li>handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen),</li>
</ul>
<ul>
<li>Zu- und Ableitungen zum Haus, soweit sie sich nicht auf öffentlichen Grundstücken befinden und es sich um keine Neubaumaßnahme handelt.</li>
</ul>
<p>Es werden jedoch nur die Arbeitsleistung und gegebenenfalls Fahrtkosten zum Abzug zugelassen. Für die Materialkosten muss der Steuerzahler selbst aufkommen.</p>
<p>A<strong>ufwendungen für Handwerkerleistungen</strong> können ebenfalls zu einer direkten Steuerermäßigung füh ren. Dabei werden auch hier 20 Prozent der Aufwendungen, jedoch höchstens 1.200 Euro, berück- sichtigt (20 Prozent von 6.000 Euro = 1.200 Euro). Diese Aufwendungen werden auf der letzten Seite des Mantelbogens eingetragen.  Weniger bekannt ist, dass auch Bewohner von Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis- tungen geltend machen können, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für Handwerkerleistun gen, haushaltnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse enthalten. Bei den Bewohnern eines Altenheims oder ähnlichen Einrichtungen muss ebenfalls ein eigenständiger und abgeschlosse ner Haushalt vorliegen, um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können. Ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt liegt vor, wenn die Räumlichkeiten des Steuerzahlers von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind. Es muss demnach im Heim ein Apartment mit Bad, Kü- che, Wohn- und Schlafbereich vorliegen, das individuell genutzt werden kann. Besteht die Unterkunft lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, so zählt dies nicht als Haushalt. Es spielt hingegen keine Rolle, ob es sich um ein Altenheim bzw. Altenwohnheim, ein Pflegeheim oder um an- dere ähnliche Einrichtungen handelt. Voraussetzung für  die Inanspruchnahme des Steuerbonus ist, dass der Steuerzahler die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung  und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweisen kann. Das heißt, Barzahlungen werden nicht  anerkannt. Stellen die Aufwendungen bereits Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen dar, ist diese Art der Steuerermäßigung ausgeschlossen.</p>
<p><strong>Der Altersentlastungsbetrag</strong></p>
<p>Den Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerzahler ab dem Kalenderjahr, das der Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt.  Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise für jeden Jahrgang abgeschmolzen und läuft 2040 ganz aus. Im Jahr 2009 beträgt der Altersentlastungsbetrag 33,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal jedoch 1.596 Euro. Begünstigte Einkünfte sind bspw. Zinsen aus Kapitalvermögen (wenn sie nicht abgeltend durch den Quellensteuerabzug besteuert wurden), Vermietungseinkünfte, ein Hinzuverdienst als Arbeitnehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sowie voll besteuerte Riester- und Betriebsrenten. Nicht begünstigt sind hingegen Versorgungsbezüge und Einkünfte aus Leibrenten. Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Veranlagung automatisch  berücksichtigt. Er muss nicht selbst berechnet und in der Steuererklärung angegeben werden.</p>
<p><strong>Zugegeben, das Ausfüllen der Formulare für das Finanzamt ist nicht ganz einfach </strong>Damit die Anlage R – „Renten und andere Leistungen“ korrekt ausgefüllt wird, stellt die Deutsche Ren- tenversicherung Bund eine Bescheinigung aus. Diese beinhaltet die steuerlich relevanten Bruttobeträ- ge und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Bescheinigung bekommt man bei allen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund oder über das kostenlose Bürgertelefon unter der Nummer 0800 1000 480 88. Diese Einkünftebescheinigung sollte sich jeder Rentner besorgen. Ein Steuerberater sollte dann in aller Regel mit dem Erstellen der Erklärung wenig Arbeit haben und dementsprechend hierfür auch nur eine geringe Gebühr verlangen.</p>
<p><strong>Abgabefrist </strong></p>
<p>Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und diese ohne Hilfe eines Steuerbe- raters anfertigt, sollte die Erklärung bis zum 31. Mai 2010 beim Finanzamt eingereicht haben. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist es möglich, kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden. Bei vielen Finanzämtern wird diese dann bis zum 31. Dezember 2010 gewährt. Eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2011 wird nur in besonderen Fällen und bei gut begründeten Anträgen gewährt.</p>
<p>Alle Zahlungen aus gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen werden von den Versicherungs- trägern  automatisch  über  das  so  genannte  Rentenbezugsmitteilungsverfahren  an  eine  zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet. Diese Zulagenstelle teilt die Renten der Steuerzahler den Finanzämtern mit. Insofern ist es dringend zu empfehlen, rechtzeitig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Müssen erst Aufforderungen durch die Finanzverwaltung erfolgen entstehen schnell unangenehme und unnötige Verspätungszuschläge.</p>
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